Artikel 16 VO (EU) 2020/691

Anforderungen an die Zulassung von Aquakulturbetrieben, die Aquakulturtiere gelisteter Arten, die als Vektoren gelten, so lange isoliert halten, bis diese nicht mehr als Vektoren gelten

Bei der Erteilung der Zulassung stellt die zuständige Behörde sicher, dass Aquakulturbetriebe, die Aquakulturtiere gelisteter Arten, die als Vektoren gelten, so lange isoliert halten, bis diese nicht mehr als Vektoren gelten, im Einklang stehen mit den Anforderungen gemäß

a)
Anhang I Teil 9 Nummer 1 in Bezug auf Maßnahmen zum Schutz vor biologischen Gefahren;
b)
Anhang I Teil 9 Nummer 2 in Bezug auf Überwachungs- und Seuchenbekämpfungsmaßnahmen;
c)
Anhang I Teil 9 Nummer 3 in Bezug auf Einrichtungen und Ausrüstung.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.