Artikel 17 VO (EU) 2020/691

Anforderungen an die Zulassung von Aquakulturbetrieben, bei denen es sich um geschlossene Systeme handelt, die Aquakulturtiere zu Zierzwecken halten, die aufgrund ihrer Verbringungsmuster ein erhebliches Seuchenrisiko darstellen

Bei der Erteilung der Zulassung stellt die zuständige Behörde sicher, dass Aquakulturbetriebe, bei denen es sich um geschlossene Systeme handelt, die Aquakulturtiere zu Zierzwecken halten, die aufgrund ihrer Verbringungsmuster ein erhebliches Seuchenrisiko darstellen, im Einklang stehen mit den Anforderungen gemäß

a)
Artikel 6 Absatz 1 in Bezug auf risikobasierte Überwachung;
b)
Anhang I Teil 10 Nummer 1 in Bezug auf Maßnahmen zum Schutz vor biologischen Gefahren;
c)
Anhang I Teil 10 Nummer 2 in Bezug auf Einrichtungen und Ausrüstung.

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