Artikel 18 VO (EU) 2020/691

Anforderungen an die Zulassung von Aquakulturbetrieben, bei denen es sich um offene Systeme handelt, die Aquakulturtiere zu Zierzwecken halten

Bei der Erteilung der Zulassung stellt die zuständige Behörde sicher, dass Aquakulturbetriebe, bei denen es sich um offene Systeme handelt, die Aquakulturtiere zu Zierzwecken halten, im Einklang stehen mit den Anforderungen gemäß

a)
Artikel 6 Absatz 1 in Bezug auf risikobasierte Überwachung;
b)
Anhang I Teil 11 Nummer 1 in Bezug auf Maßnahmen zum Schutz vor biologischen Gefahren;
c)
Anhang I Teil 11 Nummer 2 in Bezug auf Einrichtungen und Ausrüstung.

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