Artikel 19 VO (EU) 2020/691

Anforderungen an die Zulassung von Schiffen oder anderen mobilen Räumlichkeiten, in denen Aquakulturtiere vorübergehend gehalten werden, um behandelt oder einem anderen tierhaltungsbezogenen Verfahren unterzogen zu werden

Bei der Erteilung der Zulassung stellt die zuständige Behörde sicher, dass Schiffe oder andere mobile Räumlichkeiten, in denen Aquakulturtiere vorübergehend gehalten werden, um behandelt oder einem anderen tierhaltungsbezogenen Verfahren unterzogen zu werden, im Einklang stehen mit den Anforderungen gemäß

a)
Anhang I Teil 12 Nummer 1 in Bezug auf Maßnahmen zum Schutz vor biologischen Gefahren;
b)
Anhang I Teil 12 Nummer 2 in Bezug auf Einrichtungen und Ausrüstung.

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