Artikel 20 VO (EU) 2020/691

Informationspflichten der zuständigen Behörde in Bezug auf das Verzeichnis registrierter Aquakulturbetriebe

Zusätzlich zu den gemäß Artikel 185 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/429 erforderlichen Informationen nimmt die zuständige Behörde für jeden Aquakulturbetrieb, den sie registriert, folgende Informationen in das gemäß Artikel 185 Absatz 1 Buchstabe a der genannten Verordnung vorgesehene Verzeichnis der Aquakulturbetriebe auf:

a)
die von der zuständigen Behörde zugewiesene individuelle Registrierungsnummer des Betriebs;
b)
das Datum der Registrierung durch die zuständige Behörde;
c)
die Anschrift und die geografischen Koordinaten (Breitengrad und Längengrad) des Standorts des Aquakulturbetriebs;
d)
eine Beschreibung der Einrichtungen und der Ausrüstung des Betriebs;
e)
die Kategorien der in dem Aquakulturbetrieb gehaltenen Aquakulturtiere;
f)
die ungefähre Anzahl oder die maximale Biomasse (ggf. beide Angaben) der Aquakulturtiere, die in dem Aquakulturbetrieb gehalten werden können;
g)
den Zeitraum, in dem Aquakulturtiere in dem Aquakulturbetrieb gehalten werden, wenn dieser nicht fortlaufend besetzt ist, einschließlich gegebenenfalls Informationen zur saisonalen Besetzung oder Besetzung während bestimmter Veranstaltungen;
h)
das Datum der Einstellung der Tätigkeit, wenn der Unternehmer die zuständige Behörde hiervon in Kenntnis gesetzt hat.

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