Artikel 21 VO (EU) 2020/691

Informationspflichten der zuständigen Behörde in Bezug auf das Verzeichnis zugelassener Aquakulturbetriebe

(1) Zusätzlich zu den gemäß Artikel 185 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/429 erforderlichen Informationen nimmt die zuständige Behörde für jeden Aquakulturbetrieb oder jede Gruppe von Aquakulturbetrieben, den bzw. die sie zulässt, folgende Informationen in das gemäß Artikel 185 Absatz 1 Buchstaben b und c der genannten Verordnung vorgesehene Verzeichnis zugelassener Aquakulturbetriebe auf:

a)
die von der zuständigen Behörde zugewiesene individuelle Zulassungsnummer des Betriebs;
b)
das Datum der von der zuständigen Behörde erteilten Zulassung bzw. das Datum einer möglichen Aussetzung oder Entziehung der Zulassung durch die zuständige Behörde;
c)
die Anschrift und die geografischen Koordinaten (Breitengrad und Längengrad) des Standorts des zugelassenen Aquakulturbetriebs bzw. der zugelassenen Gruppe von Aquakulturbetrieben;
d)
eine Beschreibung der relevanten Einrichtungen und Ausrüstung des Betriebs;
e)
die Kategorien der in dem Aquakulturbetrieb oder der Gruppe von Aquakulturbetrieben gehaltenen Aquakulturtiere;
f)
die ungefähre Anzahl oder die maximale Biomasse (ggf. beide Angaben) der Aquakulturtiere, die in dem Aquakulturbetrieb oder der Gruppe von Aquakulturbetrieben gehalten werden können;
g)
den Zeitraum, in dem Aquakulturtiere in dem Aquakulturbetrieb oder der Gruppe von Aquakulturbetrieben gehalten werden, wenn dieser bzw. diese nicht fortlaufend besetzt ist, einschließlich gegebenenfalls Informationen zur saisonalen Besetzung oder Besetzung während bestimmter Veranstaltungen;
h)
das Datum der Einstellung der Tätigkeit, wenn der Unternehmer die zuständige Behörde hiervon in Kenntnis gesetzt hat.

(2) Zusätzlich zu den gemäß Artikel 185 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2016/429 erforderlichen Informationen nimmt die zuständige Behörde aktuelle Informationen zum Gesundheitsstatus der Aquakulturtiere, die in entsprechend Artikel 181 Absatz 1 der genannten Verordnung zugelassenen Aquakulturbetrieben oder Gruppen von Aquakulturbetrieben gehalten werden, in eine internetbasierte, öffentlich zugängliche Informationsseite auf.

Diese aktuellen Gesundheitsinformationen umfassen mindestens den Gesundheitsstatus des Aquakulturbetriebs oder der Gruppe von Aquakulturbetrieben im Hinblick auf alle relevanten gelisteten Seuchen und alle relevanten Kategorien derselben; und zwar,

a)
ob der Aquakulturbetrieb oder die Gruppe von Aquakulturbetrieben frei von einer Seuche der Kategorie B oder einer Seuche der Kategorie C ist,
b)
ob der Aquakulturbetrieb oder die Gruppe von Aquakulturbetrieben an einem Programm zur Tilgung einer Seuche der Kategorie B oder einer Seuche der Kategorie C teilnimmt,
c)
ob der Aquakulturbetrieb oder die Gruppe von Aquakulturbetrieben an einem freiwilligen Programm zur Überwachung auf eine Seuche der Kategorie C teilnimmt, oder
d)
alle sonstigen Informationen, die sich auf eine Seuche der Kategorie B, der Kategorie C oder der Kategorie D beziehen, ausgenommen die Informationen gemäß den Buchstaben a, b und c.

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