Artikel 22 VO (EU) 2020/691

Aufzeichnungspflichten von Unternehmern registrierter Aquakulturbetriebe

Zusätzlich zu den gemäß Artikel 186 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/429 erforderlichen Informationen müssen Unternehmer registrierter Aquakulturbetriebe folgende Informationen erfassen und aufbewahren:

a)
die von der zuständigen Behörde zugewiesene individuelle Registrierungsnummer des Aquakulturbetriebs;
b)
Einzelheiten zu Untersuchungen, die infolge einer erhöhten Mortalität oder eines Seuchenverdachts durchgeführt wurden;
c)
Eigenerklärungen gemäß Artikel 218 der Verordnung (EU) 2016/429, die mit Sendungen von Aquakulturtieren bei dem Aquakulturbetrieb eingegangen sind bzw. die mit Sendungen von Aquakulturtieren aus dem Aquakulturbetrieb verschickt wurden;
d)
gegebenenfalls sonstige Begleitdokumente der Wassertiere.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.