Artikel 22 VO (EU) 2020/691
Aufzeichnungspflichten von Unternehmern registrierter Aquakulturbetriebe
Zusätzlich zu den gemäß Artikel 186 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/429 erforderlichen Informationen müssen Unternehmer registrierter Aquakulturbetriebe folgende Informationen erfassen und aufbewahren:
- a)
- die von der zuständigen Behörde zugewiesene individuelle Registrierungsnummer des Aquakulturbetriebs;
- b)
- Einzelheiten zu Untersuchungen, die infolge einer erhöhten Mortalität oder eines Seuchenverdachts durchgeführt wurden;
- c)
- Eigenerklärungen gemäß Artikel 218 der Verordnung (EU) 2016/429, die mit Sendungen von Aquakulturtieren bei dem Aquakulturbetrieb eingegangen sind bzw. die mit Sendungen von Aquakulturtieren aus dem Aquakulturbetrieb verschickt wurden;
- d)
- gegebenenfalls sonstige Begleitdokumente der Wassertiere.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.