Artikel 23 VO (EU) 2020/691
Aufzeichnungspflichten von Unternehmern zugelassener Aquakulturbetriebe, in denen Tiere aus Aquakultur zu dem Zweck gehalten werden, entweder lebend oder in Form von Erzeugnissen aus Tieren aus Aquakultur verbracht zu werden, ausgenommen Aquakulturbetriebe im Sinne der Artikel 27 bis 34
Zusätzlich zu den gemäß Artikel 186 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/429 erforderlichen Informationen müssen Unternehmer zugelassener Aquakulturbetriebe, in denen Tiere aus Aquakultur zu dem Zweck gehalten werden, entweder lebend oder in Form von Erzeugnissen aus Tieren aus Aquakultur daraus verbracht zu werden, ausgenommen Aquakulturbetriebe im Sinne der Artikel 27 bis 34 dieser Verordnung, folgende Informationen erfassen und aufbewahren:
- a)
- die von der zuständigen Behörde zugewiesene individuelle Zulassungsnummer des Aquakulturbetriebs;
- b)
- die aktuelle, von der zuständigen Behörde zugewiesene Risikokategorisierung des Aquakulturbetriebs;
- c)
- Einzelheiten zur Durchführung der risikobasierten Überwachung gemäß Artikel 6 Absatz 1 sowie zu deren Ergebnissen;
- d)
-
Angaben zu Verbringungen in den Aquakulturbetrieb, darunter
- i)
- die individuelle Zulassungs- oder Registrierungsnummer des Herkunftsaquakulturbetriebs aller Tiere aus Aquakultur, die aus einem anderen Aquakulturbetrieb eingetroffen sind, oder
- ii)
- die Lage des Habitats, aus dem wild lebende Wassertiere gesammelt wurden, bevor sie an den Aquakulturbetrieb versandt wurden;
- e)
-
Angaben zu Verbringungen aus dem Aquakulturbetrieb, darunter
- i)
- die Tiere aus Aquakultur und die Erzeugnisse aus Tieren aus Aquakultur und — falls Tiere aus Aquakultur verbracht werden — die individuelle Registrierungs- oder Zulassungsnummer des Bestimmungsaquakulturbetriebs oder
- ii)
- bei Verbringungen in offene Gewässer Angaben zu dem Habitat, in dem die Tiere aus Aquakultur freigesetzt werden;
- f)
- Namen und Anschriften von Transportunternehmern, die Wassertiere an den Betrieb liefern oder Tiere aus Aquakultur dort abholen;
- g)
- den Plan zum Schutz vor biologischen Gefahren für den zugelassenen Aquakulturbetrieb sowie Nachweise über die Umsetzung dieses Plans;
- h)
- Eigenerklärungen gemäß Artikel 218 der Verordnung (EU) 2016/429, die mit Sendungen von Tieren aus Aquakultur bei dem Aquakulturbetrieb eingegangen sind bzw. die mit Sendungen von Tieren aus Aquakultur aus dem Aquakulturbetrieb verschickt wurden;
- i)
- gegebenenfalls sonstige Begleitdokumente der Wassertiere.
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