Artikel 24 VO (EU) 2020/691

Aufzeichnungspflichten von Unternehmern einer zugelassenen Gruppe von Aquakulturbetrieben, in der Aquakulturtiere zu dem Zweck gehalten werden, entweder lebend oder in Form von Erzeugnissen aus Aquakulturtieren daraus verbracht zu werden

(1) Zusätzlich zu den in Artikel 186 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/429 erforderlichen Informationen müssen Unternehmer von Aquakulturbetrieben innerhalb einer Gruppe von Aquakulturbetrieben, die gemäß Artikel 177 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2016/429 zugelassen wurde, folgende Informationen erfassen und aufbewahren:

a)
die von der zuständigen Behörde zugewiesene individuelle Zulassungsnummer des Aquakulturbetriebs;
b)
die aktuelle, von der zuständigen Behörde zugewiesene Risikokategorisierung der Gruppe von Aquakulturbetrieben;
c)
Einzelheiten zur Durchführung der risikobasierten Überwachung gemäß Artikel 6 Absatz 2 sowie zu deren Ergebnissen;
d)
Angaben zu Verbringungen in den Aquakulturbetrieb, darunter

i)
die individuelle Zulassungs- oder Registrierungsnummer des Herkunftsaquakulturbetriebs für alle Aquakulturtiere, die aus einem Aquakulturbetrieb außerhalb der Gruppe eingetroffen sind, oder
ii)
die Lage des Habitats, aus dem wild lebende Wassertiere gesammelt wurden, bevor sie an den Aquakulturbetrieb versandt wurden;

e)
Angaben zu Verbringungen aus der Gruppe von Aquakulturbetrieben, darunter

i)
die Aquakulturtiere und die Erzeugnisse tierischen Ursprungs, die aus Aquakulturtieren gewonnen werden, und, falls Aquakulturtiere verbracht werden, die individuelle Registrierungs- oder Zulassungsnummer des Bestimmungsbetriebs, wenn Aquakulturtiere in einen anderen Betrieb außerhalb der Gruppe versandt werden, oder
ii)
bei Verbringungen in offene Gewässer Angaben zu dem Habitat, in dem die Aquakulturtiere freigesetzt werden;

f)
Namen und Anschriften von Transportunternehmern, die Wassertiere an den Aquakulturbetrieb liefern oder Aquakulturtiere dort abholen;
g)
Einzelheiten zu dem herangezogenen Plan zum Schutz vor biologischen Gefahren für den Aquakulturbetrieb sowie Nachweise über die Umsetzung dieses Plans;
h)
Eigenerklärungen gemäß Artikel 218 der Verordnung (EU) 2016/429, die mit Sendungen von Aquakulturtieren bei dem Aquakulturbetrieb eingegangen sind bzw. die mit Sendungen von Aquakulturtieren aus dem Aquakulturbetrieb verschickt wurden;
i)
gegebenenfalls sonstige Begleitdokumente der Wassertiere.

(2) Der Unternehmer einer Gruppe von Aquakulturbetrieben, die gemäß Artikel 177 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2016/429 zugelassen wurde, muss die Informationen laut Absatz 1 Buchstaben a bis i dieses Artikels im Namen jedes Aquakulturbetriebs der Gruppe erfassen und aufbewahren.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.