Artikel 25 VO (EU) 2020/691
Aufzeichnungspflichten von Unternehmern zugelassener geschlossener Aquakulturbetriebe
Zusätzlich zu den gemäß Artikel 186 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/429 erforderlichen Informationen müssen Unternehmer zugelassener geschlossener Aquakulturbetriebe folgende Informationen erfassen und aufbewahren:
- a)
- die von der zuständigen Behörde zugewiesene individuelle Zulassungsnummer des geschlossenen Aquakulturbetriebs;
- b)
- Angaben zu Verbringungen in den und aus dem geschlossenen Aquakulturbetrieb, einschließlich der individuellen Registrierungs- oder Zulassungsnummer der Herkunfts- oder Bestimmungsaquakulturbetriebe aller Aquakulturtiere, die aus einem anderen Aquakulturbetrieb eingetroffen sind oder an einen anderen Aquakulturbetrieb versandt wurden;
- c)
- Namen und Anschriften von Transportunternehmern, die Aquakulturtiere an den geschlossenen Aquakulturbetrieb liefern oder dort abholen;
- d)
- Einzelheiten zur Durchführung des in Anhang I Teil 3 Nummer 2 vorgesehenen Seuchenüberwachungsplans sowie zu dessen Ergebnissen;
- e)
- Ergebnisse von klinischen Prüfungen und Labortests und von Nekropsieuntersuchungen, die im Rahmen von Untersuchungen aufgrund einer erhöhten Mortalität oder eines Seuchenverdachts durchgeführt wurden;
- f)
- gegebenenfalls Einzelheiten zur Impfung oder Behandlung von Aquakulturtieren gemäß Anhang I Teil 3 Nummer 2 Buchstabe c;
- g)
- Angaben zur Isolierung oder Quarantäne von eintreffenden Aquakulturtieren; gegebenenfalls Anweisungen der zuständigen Behörde in Bezug auf Isolierung und Quarantäne sowie einschlägige Beobachtungen, die während der Isolierung oder Quarantäne gemacht wurden;
- h)
- den Plan zum Schutz vor biologischen Gefahren für den geschlossenen Aquakulturbetrieb;
- i)
- gegebenenfalls sonstige Begleitpapiere der Aquakulturtiere.
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