Artikel 25 VO (EU) 2020/691

Aufzeichnungspflichten von Unternehmern zugelassener geschlossener Aquakulturbetriebe

Zusätzlich zu den gemäß Artikel 186 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/429 erforderlichen Informationen müssen Unternehmer zugelassener geschlossener Aquakulturbetriebe folgende Informationen erfassen und aufbewahren:

a)
die von der zuständigen Behörde zugewiesene individuelle Zulassungsnummer des geschlossenen Aquakulturbetriebs;
b)
Angaben zu Verbringungen in den und aus dem geschlossenen Aquakulturbetrieb, einschließlich der individuellen Registrierungs- oder Zulassungsnummer der Herkunfts- oder Bestimmungsaquakulturbetriebe aller Aquakulturtiere, die aus einem anderen Aquakulturbetrieb eingetroffen sind oder an einen anderen Aquakulturbetrieb versandt wurden;
c)
Namen und Anschriften von Transportunternehmern, die Aquakulturtiere an den geschlossenen Aquakulturbetrieb liefern oder dort abholen;
d)
Einzelheiten zur Durchführung des in Anhang I Teil 3 Nummer 2 vorgesehenen Seuchenüberwachungsplans sowie zu dessen Ergebnissen;
e)
Ergebnisse von klinischen Prüfungen und Labortests und von Nekropsieuntersuchungen, die im Rahmen von Untersuchungen aufgrund einer erhöhten Mortalität oder eines Seuchenverdachts durchgeführt wurden;
f)
gegebenenfalls Einzelheiten zur Impfung oder Behandlung von Aquakulturtieren gemäß Anhang I Teil 3 Nummer 2 Buchstabe c;
g)
Angaben zur Isolierung oder Quarantäne von eintreffenden Aquakulturtieren; gegebenenfalls Anweisungen der zuständigen Behörde in Bezug auf Isolierung und Quarantäne sowie einschlägige Beobachtungen, die während der Isolierung oder Quarantäne gemacht wurden;
h)
den Plan zum Schutz vor biologischen Gefahren für den geschlossenen Aquakulturbetrieb;
i)
gegebenenfalls sonstige Begleitpapiere der Aquakulturtiere.

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