Artikel 26 VO (EU) 2020/691
Aufzeichnungspflichten von Unternehmern von Betrieben, die Lebensmittel aus Wassertieren herstellen und Seuchenbekämpfungsmaßnahmen durchführen
Zusätzlich zu den gemäß Artikel 187 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/429 erforderlichen Informationen müssen Unternehmer von Betrieben, die Lebensmittel aus Wassertieren herstellen und Seuchenbekämpfungsmaßnahmen durchführen, folgende Informationen erfassen und aufbewahren:
- a)
- die von der zuständigen Behörde zugewiesene individuelle Zulassungsnummer des Betriebs, der Lebensmittel aus Wassertieren herstellt und Seuchenbekämpfungsmaßnahmen durchführt;
- b)
- den Plan zum Schutz vor biologischen Gefahren für den Betrieb, der Lebensmittel aus Wassertieren herstellt und Seuchenbekämpfungsmaßnahmen durchführt, sowie Nachweise über die Umsetzung dieses Plans;
- c)
- Wartungsunterlagen für das Abwasseraufbereitungssystem, das in dem Betrieb, der Lebensmittel aus Wassertieren herstellt und Seuchenbekämpfungsmaßnahmen durchführt, eingesetzt wird;
- d)
- Aufzeichnungen zur Überprüfung der Wirksamkeit des Wasseraufbereitungssystems;
- e)
- Namen und Anschriften von Transportunternehmern, die Wassertiere an den Betrieb, der Lebensmittel aus Wassertieren herstellt und Seuchenbekämpfungsmaßnahmen durchführt, liefern;
- f)
- gegebenenfalls sonstige Begleitdokumente der Wassertiere.
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