Artikel 27 VO (EU) 2020/691
Aufzeichnungspflichten von Unternehmern zugelassener Reinigungszentren
Zusätzlich zu den gemäß Artikel 186 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/429 erforderlichen Informationen müssen Unternehmer zugelassener Reinigungszentren folgende Informationen erfassen und aufbewahren:
- a)
- die von der zuständigen Behörde zugewiesene individuelle Zulassungsnummer des zugelassenen Reinigungszentrums;
- b)
- den Plan zum Schutz vor biologischen Gefahren für das zugelassene Reinigungszentrum sowie Nachweise über die Umsetzung dieses Plans;
- c)
- Wartungsunterlagen für das Abwasseraufbereitungssystem, das in dem zugelassenen Reinigungszentrum eingesetzt wird;
- d)
- Aufzeichnungen zur Überprüfung der Wirksamkeit des Wasseraufbereitungssystems;
- e)
- gegebenenfalls sonstige Begleitdokumente der Wassertiere.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.