Artikel 27 VO (EU) 2020/691

Aufzeichnungspflichten von Unternehmern zugelassener Reinigungszentren

Zusätzlich zu den gemäß Artikel 186 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/429 erforderlichen Informationen müssen Unternehmer zugelassener Reinigungszentren folgende Informationen erfassen und aufbewahren:

a)
die von der zuständigen Behörde zugewiesene individuelle Zulassungsnummer des zugelassenen Reinigungszentrums;
b)
den Plan zum Schutz vor biologischen Gefahren für das zugelassene Reinigungszentrum sowie Nachweise über die Umsetzung dieses Plans;
c)
Wartungsunterlagen für das Abwasseraufbereitungssystem, das in dem zugelassenen Reinigungszentrum eingesetzt wird;
d)
Aufzeichnungen zur Überprüfung der Wirksamkeit des Wasseraufbereitungssystems;
e)
gegebenenfalls sonstige Begleitdokumente der Wassertiere.

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