Artikel 29 VO (EU) 2020/691

Aufzeichnungspflichten von Unternehmern zugelassener Umsetzgebiete

Zusätzlich zu den gemäß Artikel 186 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/429 erforderlichen Informationen müssen Unternehmer zugelassener Umsetzgebiete folgende Informationen erfassen und aufbewahren:

a)
die von der zuständigen Behörde zugewiesene individuelle Zulassungsnummer des zugelassenen Umsetzgebiets;
b)
den Plan zum Schutz vor biologischen Gefahren für das zugelassene Umsetzgebiet sowie Nachweise über die Umsetzung dieses Plans;
c)
gegebenenfalls sonstige Begleitdokumente der Wassertiere.

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