Artikel 29 VO (EU) 2020/691
Aufzeichnungspflichten von Unternehmern zugelassener Umsetzgebiete
Zusätzlich zu den gemäß Artikel 186 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/429 erforderlichen Informationen müssen Unternehmer zugelassener Umsetzgebiete folgende Informationen erfassen und aufbewahren:
- a)
- die von der zuständigen Behörde zugewiesene individuelle Zulassungsnummer des zugelassenen Umsetzgebiets;
- b)
- den Plan zum Schutz vor biologischen Gefahren für das zugelassene Umsetzgebiet sowie Nachweise über die Umsetzung dieses Plans;
- c)
- gegebenenfalls sonstige Begleitdokumente der Wassertiere.
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