Artikel 30 VO (EU) 2020/691

Aufzeichnungspflichten von Unternehmern zugelassener Quarantänebetriebe für Aquakulturtiere

Zusätzlich zu den gemäß Artikel 186 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/429 erforderlichen Informationen müssen Unternehmer zugelassener Quarantänebetriebe für Aquakulturtiere folgende Informationen erfassen und aufbewahren:

a)
die von der zuständigen Behörde zugewiesene individuelle Zulassungsnummer des Quarantänebetriebs;
b)
Angaben zu Verbringungen in den zugelassenen Quarantänebetrieb, darunter

i)
die individuelle Registrierungs- oder Zulassungsnummer des Herkunftsaquakulturbetriebs aller Aquakulturtiere, die aus einem anderen Aquakulturbetrieb eingetroffen sind, oder
ii)
die Lage des Habitats, aus dem die Wassertiere gesammelt wurden, bevor sie an den zugelassenen Quarantänebetrieb versandt wurden;

c)
Angaben zu Verbringungen aus dem zugelassenen Quarantänebetrieb, darunter

i)
die individuelle Registrierungs- oder Zulassungsnummer des Bestimmungsaquakulturbetriebs; oder
ii)
die Lage des Habitats, in dem Aquakulturtiere freigesetzt worden sind;

d)
Namen und Anschriften von Transportunternehmern, die Wassertiere an den zugelassenen Quarantänebetrieb liefern oder Aquakulturtiere dort abholen;
e)
Einzelheiten zur Durchführung der in Anhang I Teil 8 Nummer 2 vorgesehenen Seuchenüberwachung sowie zu deren Ergebnissen;
f)
die Ergebnisse von klinischen Prüfungen und Labortests sowie von Nekropsieuntersuchungen, wie in Anhang I Teil 8 Nummer 2 vorgesehen;
g)
gegebenenfalls Anweisungen der zuständigen Behörde in Bezug auf Beobachtungen, die während der Isolierung oder der Quarantäne gemacht wurden;
h)
den Plan zum Schutz vor biologischen Gefahren für den zugelassenen Quarantänebetrieb sowie Nachweise über die Umsetzung dieses Plans;
i)
Nachweise, aus denen hervorgeht, dass die Umweltparameter in dem zugelassenen Quarantänebetrieb den Ausdruck der relevanten gelisteten oder neu auftretenden Seuche(n) begünstigen;
j)
gegebenenfalls sonstige Begleitdokumente der Wassertiere.

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