Artikel 30 VO (EU) 2020/691
Aufzeichnungspflichten von Unternehmern zugelassener Quarantänebetriebe für Aquakulturtiere
Zusätzlich zu den gemäß Artikel 186 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/429 erforderlichen Informationen müssen Unternehmer zugelassener Quarantänebetriebe für Aquakulturtiere folgende Informationen erfassen und aufbewahren:
- a)
- die von der zuständigen Behörde zugewiesene individuelle Zulassungsnummer des Quarantänebetriebs;
- b)
-
Angaben zu Verbringungen in den zugelassenen Quarantänebetrieb, darunter
- i)
- die individuelle Registrierungs- oder Zulassungsnummer des Herkunftsaquakulturbetriebs aller Aquakulturtiere, die aus einem anderen Aquakulturbetrieb eingetroffen sind, oder
- ii)
- die Lage des Habitats, aus dem die Wassertiere gesammelt wurden, bevor sie an den zugelassenen Quarantänebetrieb versandt wurden;
- c)
-
Angaben zu Verbringungen aus dem zugelassenen Quarantänebetrieb, darunter
- i)
- die individuelle Registrierungs- oder Zulassungsnummer des Bestimmungsaquakulturbetriebs; oder
- ii)
- die Lage des Habitats, in dem Aquakulturtiere freigesetzt worden sind;
- d)
- Namen und Anschriften von Transportunternehmern, die Wassertiere an den zugelassenen Quarantänebetrieb liefern oder Aquakulturtiere dort abholen;
- e)
- Einzelheiten zur Durchführung der in Anhang I Teil 8 Nummer 2 vorgesehenen Seuchenüberwachung sowie zu deren Ergebnissen;
- f)
- die Ergebnisse von klinischen Prüfungen und Labortests sowie von Nekropsieuntersuchungen, wie in Anhang I Teil 8 Nummer 2 vorgesehen;
- g)
- gegebenenfalls Anweisungen der zuständigen Behörde in Bezug auf Beobachtungen, die während der Isolierung oder der Quarantäne gemacht wurden;
- h)
- den Plan zum Schutz vor biologischen Gefahren für den zugelassenen Quarantänebetrieb sowie Nachweise über die Umsetzung dieses Plans;
- i)
- Nachweise, aus denen hervorgeht, dass die Umweltparameter in dem zugelassenen Quarantänebetrieb den Ausdruck der relevanten gelisteten oder neu auftretenden Seuche(n) begünstigen;
- j)
- gegebenenfalls sonstige Begleitdokumente der Wassertiere.
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