Artikel 31 VO (EU) 2020/691

Aufzeichnungspflichten von Unternehmern zugelassener Aquakulturbetriebe, die Aquakulturtiere gelisteter Arten, die als Vektoren gelten, so lange isoliert halten, bis diese nicht mehr als Vektoren gelten

Zusätzlich zu den gemäß Artikel 186 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/429 erforderlichen Informationen müssen Unternehmer zugelassener Aquakulturbetriebe, die Aquakulturtiere gelisteter Arten, die als Vektoren gelten, so lange isoliert halten, bis diese nicht mehr als Vektoren gelten, folgende Informationen erfassen und aufbewahren:

a)
die von der zuständigen Behörde zugewiesene individuelle Zulassungsnummer des Aquakulturbetriebs;
b)
Angaben zu Verbringungen in den zugelassenen Aquakulturbetrieb, darunter

i)
die individuelle Registrierungs- oder Zulassungsnummer des Herkunftsaquakulturbetriebs aller Aquakulturtiere, die aus einem anderen Aquakulturbetrieb eingetroffen sind, oder
ii)
die Lage des Habitats, aus dem die Wassertiere gesammelt wurden, bevor sie an den zugelassenen Aquakulturbetrieb versandt wurden;

c)
Angaben zu Verbringungen aus dem zugelassenen Aquakulturbetrieb, darunter

i)
die individuelle Registrierungs- oder Zulassungsnummer des Bestimmungsaquakulturbetriebs; oder
ii)
bei Verbringungen in offene Gewässer Angaben zu dem Habitat, in dem die Aquakulturtiere freigesetzt werden;

d)
Namen und Anschriften von Transportunternehmern, die Wassertiere an den zugelassenen Aquakulturbetrieb liefern oder Aquakulturtiere dort abholen;
e)
Einzelheiten zur Durchführung der in Anhang I Teil 9 Nummer 2 vorgesehenen Seuchenüberwachung sowie zu deren Ergebnissen;
f)
die Ergebnisse von klinischen Prüfungen und Labortests sowie von Nekropsieuntersuchungen, wie in Anhang I Teil 9 Nummer 2 vorgesehen;
g)
gegebenenfalls Anweisungen der zuständigen Behörde in Bezug auf Beobachtungen, die während des 90-tägigen Isolierungszeitraums gemäß Anhang I Teil 9 Nummer 2 gemacht wurden;
h)
den Plan zum Schutz vor biologischen Gefahren für den zugelassenen Aquakulturbetrieb sowie Nachweise über die Umsetzung dieses Plans;
i)
gegebenenfalls sonstige Begleitdokumente der Wassertiere.

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