Artikel 32 VO (EU) 2020/691
Aufzeichnungspflichten von Unternehmern zugelassener Aquakulturbetriebe, bei denen es sich um geschlossene Systeme handelt, die Aquakulturtiere zu Zierzwecken halten
Zusätzlich zu den gemäß Artikel 186 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/429 erforderlichen Informationen müssen Unternehmer zugelassener Aquakulturbetriebe, bei denen es sich um geschlossene Systeme handelt, die Aquakulturtiere zu Zierzwecken halten, folgende Informationen erfassen und aufbewahren:
- a)
- die von der zuständigen Behörde zugewiesene individuelle Zulassungsnummer des Aquakulturbetriebs;
- b)
- die aktuelle, von der zuständigen Behörde zugewiesene Risikokategorisierung des zugelassenen Aquakulturbetriebs;
- c)
- gegebenenfalls Einzelheiten zur Durchführung der risikobasierten Überwachung gemäß Artikel 6 Absatz 1 sowie zu deren Ergebnissen;
- d)
- Angaben zu Verbringungen in den zugelassenen Aquakulturbetrieb, einschließlich der individuellen Registrierungs- oder Zulassungsnummer des Herkunftsaquakulturbetriebs aller Aquakulturtiere, die aus einem anderen Aquakulturbetrieb eingetroffen sind;
- e)
- Angaben zu Verbringungen aus dem zugelassenen Aquakulturbetrieb, einschließlich der individuellen Registrierungs- oder Zulassungsnummer des Bestimmungsaquakulturbetriebs, außer wenn diese Verbringungen an Haushalte erfolgen;
- f)
- Name und Anschrift der Transportunternehmer, die Wassertiere an den zugelassenen Aquakulturbetrieb liefern oder Aquakulturtiere dort abholen, außer wenn diese Verbringungen an Haushalte erfolgen;
- g)
- den Plan zum Schutz vor biologischen Gefahren für den zugelassenen Aquakulturbetrieb sowie Nachweise über die Umsetzung dieses Plans;
- h)
- Eigenerklärungen gemäß Artikel 218 der Verordnung (EU) 2016/429, die mit Sendungen von Aquakulturtieren bei dem zugelassenen Aquakulturbetrieb eingegangen sind bzw. die mit Sendungen von Aquakulturtieren aus dem zugelassenen Aquakulturbetrieb verschickt wurden;
- i)
- gegebenenfalls sonstige Begleitpapiere der Aquakulturtiere.
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