Artikel 32 VO (EU) 2020/691

Aufzeichnungspflichten von Unternehmern zugelassener Aquakulturbetriebe, bei denen es sich um geschlossene Systeme handelt, die Aquakulturtiere zu Zierzwecken halten

Zusätzlich zu den gemäß Artikel 186 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/429 erforderlichen Informationen müssen Unternehmer zugelassener Aquakulturbetriebe, bei denen es sich um geschlossene Systeme handelt, die Aquakulturtiere zu Zierzwecken halten, folgende Informationen erfassen und aufbewahren:

a)
die von der zuständigen Behörde zugewiesene individuelle Zulassungsnummer des Aquakulturbetriebs;
b)
die aktuelle, von der zuständigen Behörde zugewiesene Risikokategorisierung des zugelassenen Aquakulturbetriebs;
c)
gegebenenfalls Einzelheiten zur Durchführung der risikobasierten Überwachung gemäß Artikel 6 Absatz 1 sowie zu deren Ergebnissen;
d)
Angaben zu Verbringungen in den zugelassenen Aquakulturbetrieb, einschließlich der individuellen Registrierungs- oder Zulassungsnummer des Herkunftsaquakulturbetriebs aller Aquakulturtiere, die aus einem anderen Aquakulturbetrieb eingetroffen sind;
e)
Angaben zu Verbringungen aus dem zugelassenen Aquakulturbetrieb, einschließlich der individuellen Registrierungs- oder Zulassungsnummer des Bestimmungsaquakulturbetriebs, außer wenn diese Verbringungen an Haushalte erfolgen;
f)
Name und Anschrift der Transportunternehmer, die Wassertiere an den zugelassenen Aquakulturbetrieb liefern oder Aquakulturtiere dort abholen, außer wenn diese Verbringungen an Haushalte erfolgen;
g)
den Plan zum Schutz vor biologischen Gefahren für den zugelassenen Aquakulturbetrieb sowie Nachweise über die Umsetzung dieses Plans;
h)
Eigenerklärungen gemäß Artikel 218 der Verordnung (EU) 2016/429, die mit Sendungen von Aquakulturtieren bei dem zugelassenen Aquakulturbetrieb eingegangen sind bzw. die mit Sendungen von Aquakulturtieren aus dem zugelassenen Aquakulturbetrieb verschickt wurden;
i)
gegebenenfalls sonstige Begleitpapiere der Aquakulturtiere.

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