Artikel 34 VO (EU) 2020/691

Aufzeichnungspflichten von Unternehmern zugelassener Schiffe oder anderer zugelassener mobiler Räumlichkeiten, in denen Aquakulturtiere vorübergehend gehalten werden, um behandelt oder einem anderen tierhaltungsbezogenen Verfahren unterzogen zu werden

Zusätzlich zu den gemäß Artikel 186 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/429 erforderlichen Informationen müssen Unternehmer zugelassener Schiffe oder anderer zugelassener mobiler Räumlichkeiten, in denen Aquakulturtiere vorübergehend gehalten werden, um behandelt oder einem anderen tierhaltungsbezogenen Verfahren unterzogen zu werden, folgende Informationen erfassen und aufbewahren:

a)
die von der zuständigen Behörde zugewiesene individuelle Zulassungsnummer des Schiffs oder der anderen mobilen Räumlichkeiten;
b)
die Daten und Uhrzeiten des Aufladens der Aquakulturtiere auf das zugelassene Schiff oder in andere zugelassene mobile Räumlichkeiten;
c)
gegebenenfalls den Namen, die Anschrift und die individuelle Registrierungs- oder Zulassungsnummer jedes Aquakulturbetriebs, in dem Aquakulturtiere auf- und abgeladen wurden;
d)
die Daten und Orte, an denen die Schiffe oder anderen mobilen Räumlichkeiten vor dem Aufladen mit Wasser befüllt wurden bzw. dieses gegebenenfalls zwischen dem Auf- und Abladen ausgetauscht wurde;
e)
gegebenenfalls Einzelheiten zum Verlauf der zwischen den betreffenden Aquakulturbetrieben zurückgelegten Strecke;
f)
Einzelheiten zu allen Behandlungen oder tierhaltungsbezogenen Verfahren, die auf dem zugelassenen Schiff oder in den anderen zugelassenen mobilen Räumlichkeiten durchgeführt werden;
g)
den Plan zum Schutz vor biologischen Gefahren für das zugelassene Schiff oder die anderen zugelassenen mobilen Räumlichkeiten sowie Nachweise über die Umsetzung dieses Plans;
h)
gegebenenfalls sonstige Begleitpapiere der Aquakulturtiere.

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