Artikel 35 VO (EU) 2020/691
Aufzeichnungspflichten von Transportunternehmern, die Wassertiere befördern
Zusätzlich zu den gemäß Artikel 188 der Verordnung (EU) 2016/429 erforderlichen Informationen müssen Transportunternehmer, die Wassertiere befördern, für jedes zur Verbringung von Wassertieren eingesetzte Transportmittel folgende Informationen erfassen und aufbewahren:
- a)
- bei Beförderungen auf dem Landweg das Nummernschild, bei Beförderungen auf dem Seeweg die Schiffsidentifizierungsnummer der IMO und bei sonstigen Transportmitteln, mit denen Wassertiere transportiert werden, ein anderes Mittel zur eindeutigen Identifizierung;
- b)
- die Daten und Uhrzeiten des Aufladens der Wassertiere im Herkunftsaquakulturbetrieb oder -habitat;
- c)
- den Namen, die Anschrift und die individuelle Registrierungs- oder Zulassungsnummer aller besuchten Aquakulturbetriebe;
- d)
- die Lage jedes Habitats, aus dem wild lebende Wassertiere gesammelt wurden;
- e)
- die Daten und Uhrzeiten des Abladens der Wassertiere im Bestimmungsaquakulturbetrieb oder -habitat;
- f)
- die Daten, Uhrzeiten und Orte des Wasseraustauschs, falls dieser erfolgt ist;
- g)
- den Plan zum Schutz vor biologischen Gefahren für das Transportmittel sowie Nachweise über die Umsetzung dieses Plans;
- h)
- die Referenznummern der Begleitdokumente der Sendungen von Wassertieren.
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