Artikel 6 VO (EU) 2020/691

Verpflichtung der zugelassenen Aquakulturbetriebe und Gruppen von Aquakulturbetrieben zur Teilnahme an einem risikobasierten Überwachungsprogramm

(1) Die zuständige Behörde erteilt Aquakulturbetrieben nur dann die Zulassung gemäß den Artikeln 7, 17 und 18 dieser Verordnung, wenn die Unternehmer die von der zuständigen Behörde gemäß Artikel 26 der Verordnung (EU) 2016/429 durchgeführte risikobasierte Überwachung einhalten, und zwar in Form eines risikobasierten Überwachungsprogramms gemäß Anhang II Teil 1 und Teil 2 Nummer 1 dieser Verordnung.

(2) Die zuständige Behörde erteilt Gruppen von Aquakulturbetrieben nur dann die Zulassung gemäß Artikel 8 dieser Verordnung, wenn die Unternehmer die von der zuständigen Behörde gemäß Artikel 26 der Verordnung (EU) 2016/429 durchgeführte risikobasierte Überwachung einhalten, und zwar in Form eines risikobasierten Überwachungsprogramms gemäß Anhang II Teil 1 und Teil 2 Nummer 2 dieser Verordnung.

(3) Bei der Erteilung der Zulassung von Aquakulturbetrieben oder Gruppen von Aquakulturbetrieben gemäß den Absätzen 1 und 2 berücksichtigt die zuständige Behörde die folgenden Punkte und nimmt sie in das risikobasierte Überwachungsprogramm auf:

a)
das Ergebnis der vom Unternehmer im Einklang mit Artikel 24 der Verordnung (EU) 2016/429 durchgeführten Überwachung;
b)
die bei den von einem Tierarzt durchgeführten Tiergesundheitsbesuchen gemäß Artikel 25 der Verordnung (EU) 2016/429 erhaltenen Informationen, wenn die Unternehmer diese Informationen verfügbar machen.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.