Artikel 7 VO (EU) 2020/691

Anforderungen an die Zulassung von Aquakulturbetrieben, in denen Aquakulturtiere zu dem Zweck gehalten werden, entweder lebend oder in Form von Erzeugnissen aus Aquakulturtieren verbracht zu werden, ausgenommen Aquakulturbetriebe, für die in den Artikeln 12 bis 19 besondere Anforderungen festgelegt sind

Bei der Erteilung der Zulassung stellt die zuständige Behörde sicher, dass Aquakulturbetriebe, in denen Aquakulturtiere zu dem Zweck gehalten werden, entweder lebend oder in Form von Erzeugnissen aus Aquakulturtieren verbracht zu werden, ausgenommen Aquakulturbetriebe im Sinne der Artikel 12 bis 19, im Einklang stehen mit den Anforderungen gemäß

a)
Artikel 6 Absatz 1 in Bezug auf risikobasierte Überwachung;
b)
Anhang I Teil 1 Nummer 1 in Bezug auf Maßnahmen zum Schutz vor biologischen Gefahren;
c)
Anhang I Teil 1 Nummer 2 in Bezug auf Einrichtungen und Ausrüstung.

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