Artikel 8 VO (EU) 2020/691

Anforderungen an die Zulassung von Gruppen von Aquakulturbetrieben, in denen Aquakulturtiere zu dem Zweck gehalten werden, entweder lebend oder in Form von Erzeugnissen aus Aquakulturtieren verbracht zu werden

Bei der Erteilung der Zulassung stellt die zuständige Behörde sicher, dass Gruppen von Aquakulturbetrieben, in denen Aquakulturtiere zu dem Zweck gehalten werden, entweder lebend oder in Form von Erzeugnissen aus Aquakulturtieren daraus verbracht zu werden, im Einklang stehen mit den Anforderungen gemäß

a)
Artikel 6 Absatz 2 in Bezug auf risikobasierte Überwachung;
b)
Anhang I Teil 2 Nummer 1 in Bezug auf Maßnahmen zum Schutz vor biologischen Gefahren für die Aquakulturbetriebe der Gruppe;
c)
Anhang I Teil 2 Nummer 2 in Bezug auf Einrichtungen und Ausrüstung.

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