Artikel 9 VO (EU) 2020/691

Anforderungen an die Zulassung geschlossener Aquakulturbetriebe

Bei der Erteilung der Zulassung stellt die zuständige Behörde sicher, dass geschlossene Aquakulturbetriebe im Einklang stehen mit den Anforderungen gemäß

a)
Artikel 10 in Bezug auf Regelungen für Einrichtungen, in denen Nekropsieuntersuchungen durchgeführt werden, und auf die Sicherstellung der Dienste eines Betriebstierarztes;
b)
Anhang I Teil 3 Nummer 1 in Bezug auf Maßnahmen zum Schutz vor biologischen Gefahren;
c)
Anhang I Teil 3 Nummer 2 in Bezug auf Überwachung und Seuchenbekämpfung;
d)
Anhang I Teil 3 Nummer 3 in Bezug auf Einrichtungen und Ausrüstung.

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