Artikel 9 VO (EU) 2020/691
Anforderungen an die Zulassung geschlossener Aquakulturbetriebe
Bei der Erteilung der Zulassung stellt die zuständige Behörde sicher, dass geschlossene Aquakulturbetriebe im Einklang stehen mit den Anforderungen gemäß
- a)
- Artikel 10 in Bezug auf Regelungen für Einrichtungen, in denen Nekropsieuntersuchungen durchgeführt werden, und auf die Sicherstellung der Dienste eines Betriebstierarztes;
- b)
- Anhang I Teil 3 Nummer 1 in Bezug auf Maßnahmen zum Schutz vor biologischen Gefahren;
- c)
- Anhang I Teil 3 Nummer 2 in Bezug auf Überwachung und Seuchenbekämpfung;
- d)
- Anhang I Teil 3 Nummer 3 in Bezug auf Einrichtungen und Ausrüstung.
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