Artikel 10 VO (EU) 2020/691

Verpflichtungen für Unternehmer geschlossener Aquakulturbetriebe

Vor der Erteilung der Zulassung durch die zuständige Behörde müssen Unternehmer geschlossener Aquakulturbetriebe

a)
Regelungen für die Durchführung tierärztlicher Nekropsieuntersuchungen in geeigneten Einrichtungen des geschlossenen Aquakulturbetriebs oder in einem Labor festlegen;
b)
durch einen Vertrag oder ein anderes Rechtsinstrument die Dienste eines Betriebstierarztes sicherstellen, der für Folgendes zuständig ist:

i)
die Aufsicht über die Tätigkeiten des geschlossenen Aquakulturbetriebs und die Einhaltung der Anforderungen an die Zulassung gemäß Artikel 9;
ii)
die Überprüfung des in Anhang I Teil 3 Nummer 2 Buchstabe a genannten Seuchenüberwachungsplans mindestens einmal pro Jahr.

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