Artikel 10 VO (EU) 2020/691
Verpflichtungen für Unternehmer geschlossener Aquakulturbetriebe
Vor der Erteilung der Zulassung durch die zuständige Behörde müssen Unternehmer geschlossener Aquakulturbetriebe
- a)
- Regelungen für die Durchführung tierärztlicher Nekropsieuntersuchungen in geeigneten Einrichtungen des geschlossenen Aquakulturbetriebs oder in einem Labor festlegen;
- b)
-
durch einen Vertrag oder ein anderes Rechtsinstrument die Dienste eines Betriebstierarztes sicherstellen, der für Folgendes zuständig ist:
- i)
- die Aufsicht über die Tätigkeiten des geschlossenen Aquakulturbetriebs und die Einhaltung der Anforderungen an die Zulassung gemäß Artikel 9;
- ii)
- die Überprüfung des in Anhang I Teil 3 Nummer 2 Buchstabe a genannten Seuchenüberwachungsplans mindestens einmal pro Jahr.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.