Artikel 11 VO (EU) 2020/691
Anforderungen an die Zulassung von Betrieben, die Lebensmittel aus Wassertieren herstellen und Seuchenbekämpfungsmaßnahmen durchführen
Bei der Erteilung der Zulassung stellt die zuständige Behörde sicher, dass Betriebe, die Lebensmittel aus Wassertieren herstellen und Seuchenbekämpfungsmaßnahmen durchführen, im Einklang stehen mit den Anforderungen gemäß
- a)
- Anhang I Teil 4 Nummer 1 in Bezug auf Maßnahmen zum Schutz vor biologischen Gefahren;
- b)
- Anhang I Teil 4 Nummer 2 in Bezug auf Einrichtungen und Ausrüstung.
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