Artikel 12 VO (EU) 2020/691

Anforderungen an die Zulassung von Reinigungszentren, ausgenommen Reinigungszentren im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe c

Bei der Erteilung der Zulassung stellt die zuständige Behörde sicher, dass Reinigungszentren, ausgenommen Reinigungszentren im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe c, im Einklang stehen mit den Anforderungen gemäß

a)
Anhang I Teil 5 Nummer 1 in Bezug auf Maßnahmen zum Schutz vor biologischen Gefahren;
b)
Anhang I Teil 5 Nummer 2 in Bezug auf Einrichtungen und Ausrüstung.

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