ANHANG I VO (EU) 2020/691

ANFORDERUNGEN AN DIE ZULASSUNG VON AQUAKULTURBETRIEBEN IM SINNE VON TEIL II TITEL I KAPITEL 2

TEIL 1

1.
Für die in Artikel 7 Buchstabe b genannten Maßnahmen zum Schutz vor biologischen Gefahren von Aquakulturbetrieben, in denen Aquakulturtiere zu dem Zweck gehalten werden, entweder lebend oder in Form von Erzeugnissen aus Aquakulturtieren verbracht zu werden, gelten folgende Anforderungen:

a)
Die Unternehmer setzen einen Plan zum Schutz vor biologischen Gefahren gemäß Artikel 5 um, der folgende Punkte umfassen muss:

i)
An kritischen Stellen in dem Aquakulturbetrieb sind Desinfektionsstationen einzurichten.
ii)
Sind innerhalb desselben Aquakulturbetriebs folgende Funktionseinheiten vorhanden, müssen diese durch geeignete Hygieneschranken voneinander getrennt sein:

Bruteinheiten,

Masteinheiten,

Verarbeitungseinheiten,

Versandzentrum.

iii)
Arbeitskleidung und -schuhe für das Personal müssen zur ausschließlichen Verwendung in dem Aquakulturbetrieb verbleiben und sind regelmäßig zu reinigen und zu desinfizieren.
iv)
Die Ausrüstung darf nicht von verschiedenen Aquakulturbetrieben gemeinsam genutzt werden; ist dies unvermeidlich, muss ein geeignetes Reinigungs- und Desinfektionsprotokoll für die Ausrüstung befolgt werden.
v)
Besucher des Aquakulturbetriebs, die ein Seuchenrisiko darstellen, müssen kontrolliert werden. Diese Besucher müssen entweder

Schutzkleidung und Schuhe tragen, die in dem Aquakulturbetrieb bereitgestellt werden, oder

sämtliche Schutzkleidung und Schuhe, die sie in den Aquakulturbetrieb mitbringen, bei der Ankunft und — falls es sich nicht um Einwegkleidung und -schuhe handelt — beim Verlassen des Betriebs reinigen und desinfizieren.

vi)
Tote Tiere müssen aus sämtlichen Produktionseinheiten entfernt werden, und zwar mit einer Häufigkeit, mit der sichergestellt werden kann, dass der Infektionsdruck auf ein Minimum beschränkt bleibt, die aber angesichts der eingesetzten Produktionsmethode praktikabel ist, und sie müssen im Einklang mit Artikel 13 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates(1) beseitigt werden.
vii)
Soweit möglich, muss die Ausrüstung in dem Aquakulturbetrieb am Ende jedes Produktionszyklus gereinigt und desinfiziert werden.
viii)
Wenn Aquakulturbetriebe befruchtete Eier aus anderen Betrieben erhalten und es biologisch durchführbar ist, müssen diese Eier bei der Ankunft angemessen desinfiziert werden, und sämtliches Verpackungsmaterial muss desinfiziert oder in biologisch sicherer Weise entsorgt werden.
ix)
Die Reinigungs- und Desinfektionsaufzeichnungen von Transportunternehmern müssen überprüft werden, bevor Wassertiere im Aquakulturbetrieb auf- oder abgeladen werden.

b)
Die Unternehmer benennen eine Person, die für die Durchführung des Plans zum Schutz vor biologischen Gefahren des Aquakulturbetriebs verantwortlich ist, wobei das übrige Personal in Bezug auf den Schutz vor biologischen Gefahren dieser Person Bericht erstattet.

2.
Für Einrichtungen und Ausrüstung von Aquakulturbetrieben gemäß Artikel 7 Buchstabe c gelten folgende Anforderungen:

a)
Es müssen geeignete Einrichtungen und Ausrüstung zur Verfügung stehen, um angemessene Tierhaltungsbedingungen für die in dem Aquakulturbetrieb gehaltenen Aquakulturtiere aufrechtzuerhalten.
b)
Der Aquakulturbetrieb muss für gute Hygienestandards sorgen und eine angemessene Gesundheitskontrolle ermöglichen.
c)
Soweit möglich, müssen Ausrüstung und Einrichtungen aus Materialien bestehen, die angemessen gereinigt und desinfiziert werden können.
d)
Es müssen geeignete Maßnahmen zur Bekämpfung von Räubern getroffen werden, wobei das von diesen Räubern ausgehende Seuchenausbreitungsrisiko und die umweltbedingten Einschränkungen des Aquakulturbetriebs berücksichtigt werden müssen.
e)
Für die Reinigung und Desinfektion von Einrichtungen, Ausrüstung und Transportmitteln muss geeignete Ausrüstung zur Verfügung stehen.

TEIL 2

1.
Für die in Artikel 8 Buchstabe b genannten Maßnahmen zum Schutz vor biologischen Gefahren von Gruppen von Aquakulturbetrieben, in denen Aquakulturtiere zu dem Zweck gehalten werden, daraus verbracht zu werden, gelten folgende Anforderungen:

a)
Die Unternehmer setzen einen Plan zum Schutz vor biologischen Gefahren gemäß Artikel 5 um; bei der Erstellung ihres Plans zum Schutz vor biologischen Gefahren müssen die Unternehmer folgende Punkte berücksichtigen:

i)
An kritischen Stellen in jedem Aquakulturbetrieb der Gruppe sind Desinfektionsstationen einzurichten.
ii)
Sind innerhalb desselben Aquakulturbetriebs folgende Funktionseinheiten vorhanden, müssen diese durch geeignete Hygieneschranken voneinander getrennt sein:

Bruteinheiten,

Masteinheiten,

Verarbeitungseinheiten,

Versandzentrum.

iii)
Arbeitskleidung und -schuhe für das Personal müssen zur ausschließlichen Verwendung im jeweiligen Aquakulturbetrieb verbleiben und sind regelmäßig zu reinigen und zu desinfizieren.
iv)
Die Ausrüstung darf nicht von verschiedenen Aquakulturbetrieben gemeinsam genutzt werden; ist dies unvermeidlich, muss ein geeignetes Reinigungs- und Desinfektionsprotokoll für die Ausrüstung befolgt werden.
v)
Besucher des Aquakulturbetriebs, die ein Seuchenrisiko darstellen, müssen kontrolliert werden. Diese Besucher müssen entweder

Schutzkleidung und Schuhe tragen, die in jedem Aquakulturbetrieb bereitgestellt werden, oder

sämtliche Schutzkleidung und Schuhe, die sie in den Aquakulturbetrieb mitbringen, bei der Ankunft und — falls es sich nicht um Einwegkleidung und -schuhe handelt — beim Verlassen des Betriebs reinigen und desinfizieren.

vi)
Tote Aquakulturtiere müssen aus sämtlichen Produktionseinheiten entfernt werden, und zwar mit einer Häufigkeit, mit der sichergestellt werden kann, dass der Infektionsdruck auf ein Minimum beschränkt bleibt, die aber angesichts der eingesetzten Produktionsmethode praktikabel ist, und sie müssen im Einklang mit Artikel 13 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 beseitigt werden.
vii)
Soweit möglich, muss die Ausrüstung in allen Aquakulturbetrieben am Ende jedes Produktionszyklus gereinigt und desinfiziert werden.
viii)
Wenn Aquakulturbetriebe befruchtete Eier aus anderen Betrieben erhalten und es biologisch durchführbar ist, müssen diese Eier bei der Ankunft angemessen desinfiziert werden, und sämtliches Verpackungsmaterial muss desinfiziert oder in biologisch sicherer Weise entsorgt werden.
ix)
Die Reinigungs- und Desinfektionsaufzeichnungen von Transportunternehmern müssen überprüft werden, bevor Aquakulturtiere in dem Aquakulturbetrieb auf- oder abgeladen werden.

b)
Verantwortlich für die Durchführung der in dem Plan zum Schutz vor biologischen Gefahren festgelegten Maßnahmen ist

i)
der Unternehmer jedes einzelnen Aquakulturbetriebs einer gemäß Artikel 177 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2016/429 zugelassenen Gruppe von Aquakulturbetrieben;
ii)
der Unternehmer einer gemäß Artikel 177 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2016/429 zugelassenen Gruppe von Aquakulturbetrieben.

2.
Für Einrichtungen und Ausrüstung von Gruppen von Aquakulturbetrieben gemäß Artikel 8 Buchstabe c gelten folgende Anforderungen:

a)
Es müssen geeignete Einrichtungen und Ausrüstung zur Verfügung stehen, um angemessene Tierhaltungsbedingungen für die in den einzelnen Aquakulturbetrieben der Gruppe gehaltenen Aquakulturtiere aufrechtzuerhalten.
b)
Jeder Aquakulturbetrieb der Gruppe muss gute Hygienestandards aufweisen und eine Gesundheitskontrolle ermöglichen.
c)
Ausrüstung und Einrichtungen in jedem Aquakulturbetrieb der Gruppe müssen aus Materialien bestehen, die einfach gereinigt und desinfiziert werden können.
d)
In jedem Aquakulturbetrieb der Gruppe müssen geeignete Maßnahmen zur Bekämpfung von Räubern getroffen werden, wobei das von diesen Räubern ausgehende Seuchenausbreitungsrisiko und die umweltbedingten Einschränkungen des Aquakulturbetriebs berücksichtigt werden müssen.
e)
In jedem Aquakulturbetrieb der Gruppe muss für die Reinigung und Desinfektion von Einrichtungen, Ausrüstung und Transportmitteln geeignete Ausrüstung zur Verfügung stehen.

TEIL 3

1.
Für die in Artikel 9 Buchstabe b genannten Maßnahmen zum Schutz vor biologischen Gefahren von geschlossenen Aquakulturbetrieben gelten folgende Anforderungen:

a)
Die Unternehmer setzen den Plan zum Schutz vor biologischen Gefahren gemäß Artikel 5 um, der folgende Punkte umfassen muss:

i)
An kritischen Stellen in dem geschlossenen Aquakulturbetrieb sind Desinfektionsstationen einzurichten.
ii)
Sind innerhalb desselben geschlossenen Aquakulturbetriebs verschiedene Funktionseinheiten vorhanden, müssen diese mithilfe von Hygieneschranken voneinander getrennt sein.
iii)
Arbeitskleidung und -schuhe für das Personal müssen in dem geschlossenen Aquakulturbetrieb verbleiben und sind regelmäßig zu reinigen und zu desinfizieren.
iv)
Besucher müssen Schutzkleidung und Schuhe tragen, die vom Unternehmer bereitgestellt werden.
v)
Die Ausrüstung darf nicht mit anderen Aquakulturbetrieben gemeinsam genutzt werden.
vi)
Tote Tiere müssen entfernt werden, und zwar mit einer Häufigkeit, mit der sichergestellt werden kann, dass der Infektionsdruck auf ein Minimum beschränkt bleibt, und sie müssen im Einklang mit Artikel 13 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 beseitigt werden.
vii)
Die Geräte in dem geschlossenen Aquakulturbetrieb müssen mit angemessener Häufigkeit gereinigt und desinfiziert werden.
viii)
Wenn geschlossene Aquakulturbetriebe befruchtete Eier aus anderen Betrieben erhalten, müssen diese Eier, wenn es biologisch durchführbar ist und dem keine Forschungsinteressen entgegenstehen, bei der Ankunft angemessen desinfiziert werden, und sämtliches Verpackungsmaterial muss desinfiziert oder in biologisch sicherer Weise entsorgt werden.
ix)
Die Reinigungs- und Desinfektionsaufzeichnungen von Transportunternehmern müssen überprüft werden, bevor Aquakulturtiere in dem Betrieb auf- oder abgeladen werden.

b)
Die Unternehmer benennen eine Person, die für die Durchführung des Plans zum Schutz vor biologischen Gefahren des geschlossenen Aquakulturbetriebs verantwortlich ist, wobei das übrige Personal in Bezug auf den Schutz vor biologischen Gefahren dieser Person Bericht erstattet.

2.
Für die Überwachungs- und Seuchenbekämpfungsmaßnahmen in geschlossenen Aquakulturbetrieben gemäß Artikel 9 Buchstabe c gelten folgende Anforderungen:

a)
Es muss ein Seuchenüberwachungsplan umgesetzt werden, der geeignete Seuchenbekämpfungsmaßnahmen für Aquakulturtiere umfasst; je nach Anzahl und Art der Aquakulturtiere in dem geschlossenen Aquakulturbetrieb und der epidemiologischen Situation in dem geschlossenen Aquakulturbetrieb und in dessen Umgebung muss dieser Plan in Bezug auf gelistete und neu auftretende Seuchen aktualisiert werden.
b)
Aquakulturtiere, bei denen der Verdacht besteht, dass sie sich mit gelisteten oder neu auftretenden Seuchenerregern infiziert haben, müssen klinischen oder labortechnischen Untersuchungen oder einer Fleischuntersuchung unterzogen werden.
c)
Gegebenenfalls werden Aquakulturtiere gegen übertragbare Seuchen geimpft und behandelt.

3.
Für Einrichtungen und Ausrüstung von geschlossenen Aquakulturbetrieben gemäß Artikel 9 Buchstabe d gelten folgende Anforderungen:

a)
Die Grenzen der geschlossenen Aquakulturbetriebe müssen klar ausgewiesen sein, und der Zugang von Wassertieren und Menschen zu Tiereinrichtungen muss kontrolliert werden.
b)
Erforderlichenfalls müssen geeignete Einrichtungen für die Quarantäne von Aquakulturtieren zur Verfügung stehen, die aus anderen Betrieben eingeführt wurden.
c)
Es müssen geeignete Mittel zur Isolierung von Aquakulturtieren zur Verfügung stehen.
d)
Becken und andere Haltungseinrichtungen müssen einem geeigneten Standard entsprechen und so gebaut sein, dass

i)
ein Kontakt zu Wassertieren von außerhalb verhindert wird und Inspektionen und möglicherweise erforderliche Behandlungen leicht durchgeführt werden können;
ii)
Fußböden, Wände und jegliches sonstige Material oder jegliche sonstige Ausrüstung leicht zu reinigen und zu desinfizieren sind.

e)
Es müssen geeignete Einrichtungen und Ausrüstung zur Verfügung stehen, um angemessene Tierhaltungsbedingungen für die in dem geschlossenen Aquakulturbetrieb gehaltenen Aquakulturtiere aufrechtzuerhalten.
f)
Der geschlossene Aquakulturbetrieb muss für gute Hygienestandards sorgen und eine angemessene Gesundheitskontrolle ermöglichen.
g)
Für die Reinigung und Desinfektion von Einrichtungen, Ausrüstung und Transportmitteln muss geeignete Ausrüstung zur Verfügung stehen.
h)
Es müssen geeignete Maßnahmen zur Bekämpfung von Räubern getroffen werden, wobei das von diesen Räubern ausgehende Seuchenausbreitungsrisiko berücksichtigt werden muss.
i)
Es muss geeignete Desinfektionsausrüstung vorhanden sein, damit sämtliche aus dem geschlossenen Aquakulturbetrieb abgeleiteten Abwässer so weit aufbereitet werden können, dass die vollständige Inaktivierung aller vorhandenen Erreger gelisteter oder neu auftretender Seuchen vor der Ableitung sichergestellt ist.

TEIL 4

1.
Für die in Artikel 11 Buchstabe a genannten Maßnahmen zum Schutz vor biologischen Gefahren in Betrieben, die Lebensmittel aus Wassertieren herstellen und Seuchenbekämpfungsmaßnahmen durchführen, gelten folgende Anforderungen:

a)
Die Unternehmer setzen den Plan zum Schutz vor biologischen Gefahren für den Betrieb, der Lebensmittel aus Wassertieren herstellt und Seuchenbekämpfungsmaßnahmen durchführt, gemäß Artikel 5 um, wobei dieser Plan mindestens folgende Punkte umfassen muss, wenn Tiere, die mit einer gelisteten oder neu auftretenden Seuche infiziert sind, in den Räumlichkeiten des Betriebs geschlachtet oder verarbeitet werden:

i)
Die Anwesenheit von Besuchern im Betrieb ist zu vermeiden; sind Besuche unvermeidlich, müssen die Besucher kontrolliert werden, und der Unternehmer muss Schutzkleidung und Schuhe bereitstellen, die nach Gebrauch sicher entsorgt oder gereinigt und desinfiziert werden.
ii)
Das Personal des Betriebs, der Lebensmittel aus Wassertieren herstellt und Seuchenbekämpfungsmaßnahmen durchführt, muss Arbeitskleidung und -schuhe tragen, die mit angemessener Häufigkeit zu reinigen und zu desinfizieren ist.
iii)
Es muss ein geeignetes Desinfektionssystem vorhanden sein, damit sichergestellt wird, dass sämtliche Abwässer aus dem Betrieb, der Lebensmittel aus Wassertieren herstellt und Seuchenbekämpfungsmaßnahmen durchführt, angemessen aufbereitet und somit alle vorhandenen Seuchenerreger vor der Ableitung des Wassers inaktiviert werden.
iv)
Es muss ein geeignetes System zur Sammlung und angemessenen Beseitigung tierischer Nebenprodukte vorhanden sein. Solche Nebenprodukte werden gemäß Artikel 12 oder 13 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 als Material der Kategorie 1 oder 2 verarbeitet.
v)
Vor dem Eintreffen neuer Sendungen von Wassertieren zu Verarbeitungszwecken müssen geeignete Reinigungs- und Desinfektionsmaßnahmen durchgeführt werden.
vi)
Es muss mit geeigneten Maßnahmen sichergestellt werden, dass alle Transportmittel und die dazugehörigen Transportbehälter/Container, die zur Lieferung von Wassertieren an einen Betrieb verwendet werden, der Lebensmittel aus Wassertieren herstellt und Seuchenbekämpfungsmaßnahmen durchführt, vor dem Verlassen des Betriebs gereinigt und desinfiziert werden.

2.
Für Einrichtungen und Ausrüstung von Betrieben, die Lebensmittel aus Wassertieren herstellen und Seuchenbekämpfungsmaßnahmen durchführen, gemäß Artikel 11 Buchstabe b gelten folgende Anforderungen:

a)
Fußböden, Wände und jegliches sonstige Material oder jegliche sonstige Ausrüstung muss leicht zu reinigen und zu desinfizieren sein.
b)
Es muss geeignete Desinfektionsausrüstung vorhanden sein, damit sämtliche abgeleiteten Abwässer aus dem Betrieb, der Lebensmittel aus Wassertieren herstellt und Seuchenbekämpfungsmaßnahmen durchführt, so weit aufbereitet werden können, dass die vollständige Inaktivierung aller vorhandenen Erreger gelisteter oder neu auftretender Seuchen vor der Ableitung sichergestellt ist.
c)
Für die Reinigung und Desinfektion von Einrichtungen, Ausrüstung und Transportmitteln muss geeignete Ausrüstung zur Verfügung stehen, die mit der Art der Produktionstätigkeiten vereinbar ist.
d)
Es müssen geeignete Maßnahmen zur Bekämpfung von Räubern getroffen werden, wobei das von diesen Räubern ausgehende Seuchenausbreitungsrisiko berücksichtigt werden muss.

TEIL 5

1.
Für die in Artikel 12 Buchstabe a genannten Maßnahmen zum Schutz vor biologischen Gefahren von Reinigungszentren gelten folgende Anforderungen:

a)
Die Unternehmer setzen den Plan zum Schutz vor biologischen Gefahren gemäß Artikel 5 um, der folgende Punkte umfassen muss:

i)
An kritischen Stellen in dem Reinigungszentrum sind Desinfektionsstationen einzurichten.
ii)
Arbeitskleidung und -schuhe für das Personal müssen zur ausschließlichen Verwendung in dem Reinigungszentrum verbleiben und sind regelmäßig zu reinigen und zu desinfizieren.
iii)
Die Ausrüstung darf nicht von verschiedenen Betrieben gemeinsam genutzt werden; ist dies unvermeidlich, muss ein geeignetes Reinigungs- und Desinfektionsprotokoll für die Ausrüstung erstellt werden.
iv)
Besucher des Reinigungszentrums, die ein Seuchenausbreitungsrisiko darstellen, müssen kontrolliert werden. Diese Besucher müssen entweder

Schutzkleidung und Schuhe tragen, die in dem Reinigungszentrum bereitgestellt werden, oder

sämtliche Schutzkleidung und Schuhe, die sie in das Reinigungszentrum mitbringen, bei der Ankunft und — falls es sich nicht um Einwegkleidung und -schuhe handelt — beim Verlassen des Zentrums reinigen und desinfizieren.

v)
Die Ausrüstung in dem Reinigungszentrum muss am Ende des Reinigungszyklus gereinigt und desinfiziert werden.
vi)
Abwässer aus dem Reinigungszentrum dürfen nicht ohne angemessene Aufbereitung direkt in Wasserkörper abgeleitet werden, wenn der Gesundheitsstatus von Wassertieren im Hinblick auf gelistete oder neu auftretende Seuchen gefährdet werden kann.

2.
Für Einrichtungen und Ausrüstung von Reinigungszentren gemäß Artikel 12 Buchstabe b gelten folgende Anforderungen:

a)
Das Reinigungszentrum muss für gute Hygienestandards sorgen.
b)
Ausrüstung und Einrichtungen müssen aus Materialien bestehen, die angemessen gereinigt und desinfiziert werden können.
c)
Für die Reinigung und Desinfektion von Einrichtungen, Ausrüstung und Transportmitteln muss geeignete Ausrüstung zur Verfügung stehen.
d)
Es müssen geeignete Maßnahmen zur Bekämpfung von Räubern getroffen werden, wobei das von diesen Räubern ausgehende Seuchenausbreitungsrisiko berücksichtigt werden muss.
e)
Es muss geeignete Desinfektionsausrüstung bereitgestellt werden, damit die aus dem Reinigungszentrum abgeleiteten Abwässer bei Bedarf aufbereitet werden können, um die vollständige Inaktivierung aller vorhandenen Erreger gelisteter oder neu auftretender Seuchen vor der Ableitung sicherzustellen.

TEIL 6

1.
Für die in Artikel 13 Buchstabe a genannten Maßnahmen zum Schutz vor biologischen Gefahren von Versandzentren gelten folgende Anforderungen:

a)
Die Unternehmer setzen den Plan zum Schutz vor biologischen Gefahren gemäß Artikel 5 um, der folgende Punkte umfassen muss:

i)
An kritischen Stellen in dem Versandzentrum sind Desinfektionsstationen einzurichten.
ii)
Arbeitskleidung und -schuhe für das Personal müssen zur ausschließlichen Verwendung in dem Versandzentrum verbleiben und sind regelmäßig zu reinigen und zu desinfizieren.
iii)
Die Ausrüstung darf nicht von verschiedenen Betrieben gemeinsam genutzt werden; ist dies unvermeidlich, muss ein geeignetes Reinigungs- und Desinfektionsprotokoll für die Ausrüstung erstellt werden.
iv)
Besucher des Versandzentrums, die ein Seuchenausbreitungsrisiko darstellen, müssen kontrolliert werden. Diese Besucher müssen entweder

Schutzkleidung und Schuhe tragen, die in dem Betrieb bereitgestellt werden, oder

sämtliche Schutzkleidung und Schuhe, die sie in den Betrieb mitbringen, bei der Ankunft und — falls es sich nicht um Einwegkleidung und -schuhe handelt — beim Verlassen des Betriebs reinigen und desinfizieren.

v)
Die Ausrüstung in dem Versandzentrum muss nach der Abwicklung des Versands gereinigt und desinfiziert werden.
vi)
Abwässer aus dem Versandzentrum dürfen nicht ohne angemessene Aufbereitung direkt in Wasserkörper abgeleitet werden, wenn der Gesundheitsstatus von Wassertieren im Hinblick auf gelistete oder neu auftretende Seuchen gefährdet werden kann.

2.
Für Einrichtungen und Ausrüstung von Versandzentren gemäß Artikel 13 Buchstabe b gelten folgende Anforderungen:

a)
Das Versandzentrum muss für gute Hygienestandards sorgen.
b)
Ausrüstung und Einrichtungen müssen aus Materialien bestehen, die angemessen gereinigt und desinfiziert werden können.
c)
Für die Reinigung und Desinfektion von Einrichtungen, Ausrüstung und Transportmitteln muss geeignete Ausrüstung zur Verfügung stehen.
d)
Es müssen geeignete Maßnahmen zur Bekämpfung von Räubern getroffen werden, wobei das von diesen Räubern ausgehende Seuchenausbreitungsrisiko berücksichtigt werden muss.
e)
Es muss geeignete Desinfektionsausrüstung vorhanden sein, damit die aus dem Versandzentrum abgeleiteten Abwässer bei Bedarf aufbereitet werden können, um die vollständige Inaktivierung aller vorhandenen Erreger gelisteter oder neu auftretender Seuchen vor der Ableitung sicherzustellen.

TEIL 7

1.
Für die in Artikel 14 Buchstabe a genannten Maßnahmen zum Schutz vor biologischen Gefahren von Umsetzgebieten gelten folgende Anforderungen:

a)
Die Unternehmer setzen den Plan zum Schutz vor biologischen Gefahren gemäß Artikel 5 um, der folgende Punkte umfassen muss:

i)
An kritischen Stellen in dem Umsetzgebiet sind Desinfektionsstationen einzurichten.
ii)
Arbeitskleidung und -schuhe für das Personal müssen zur ausschließlichen Verwendung in dem Umsetzgebiet verbleiben und sind regelmäßig zu reinigen und zu desinfizieren.
iii)
Die Ausrüstung darf nicht von verschiedenen Aquakulturbetrieben gemeinsam genutzt werden; ist dies jedoch unvermeidlich, muss ein geeignetes Reinigungs- und Desinfektionsprotokoll für die Ausrüstung erstellt werden.
iv)
Besucher des Umsetzgebiets, die ein Seuchenausbreitungsrisiko darstellen, müssen kontrolliert werden. Diese Besucher müssen entweder

Schutzkleidung und Schuhe tragen, die in dem Umsetzgebiet bereitgestellt werden, oder

sämtliche Schutzkleidung und Schuhe, die sie in das Umsetzgebiet mitbringen, bei der Ankunft und — falls es sich nicht um Einwegkleidung und -schuhe handelt — beim Verlassen des Gebiets reinigen und desinfizieren.

v)
Soweit möglich, muss die Ausrüstung in dem Umsetzgebiet am Ende des Reinigungszyklus gereinigt und desinfiziert werden.

2.
Für Einrichtungen und Ausrüstung von Umsetzgebieten gemäß Artikel 14 Buchstabe b gelten folgende Anforderungen:

a)
Soweit möglich, muss das Umsetzgebiet für gute Hygienestandards sorgen.
b)
Soweit möglich, müssen Ausrüstung und Einrichtungen aus Materialien bestehen, die angemessen gereinigt und desinfiziert werden können.
c)
Für die Reinigung und Desinfektion von Ausrüstung und Transportmitteln und gegebenenfalls von Einrichtungen muss geeignete Ausrüstung zur Verfügung stehen.
d)
Es müssen geeignete Maßnahmen zur Bekämpfung von Räubern getroffen werden, wobei das von diesen Räubern ausgehende Seuchenausbreitungsrisiko und die umweltbedingten Einschränkungen des Umsetzgebiets berücksichtigt werden müssen.

TEIL 8

1.
Für die in Artikel 15 Buchstabe a genannten Maßnahmen zum Schutz vor biologischen Gefahren von Quarantänebetrieben für Wassertiere gelten folgende Anforderungen:

a)
Der Quarantänebetrieb muss sich in sicherer Entfernung von anderen Quarantänebetrieben, Aquakulturbetrieben oder Gruppen von Aquakulturbetrieben befinden, wobei diese von der zuständigen Behörde auf der Grundlage einer Risikobewertung festgelegte Entfernung der Epidemiologie der relevanten gelisteten und neu auftretenden Seuchen Rechnung tragen muss.
b)
Der Unternehmer setzt den in Artikel 5 vorgesehenen Plan zum Schutz vor biologischen Gefahren um, der mindestens folgende Punkte umfassen muss:

i)
An den im Plan zum Schutz vor biologischen Gefahren ausgewiesenen kritischen Stellen sind Desinfektionsstationen einzurichten.
ii)
Sind innerhalb desselben Quarantänebetriebs mehrere Quarantäneeinheiten vorhanden, muss mit entsprechenden Maßnahmen sichergestellt werden, dass diese epidemiologisch voneinander getrennt bleiben.
iii)
Arbeitskleidung und -schuhe für das Personal müssen in dem Quarantänebetrieb verbleiben und sind regelmäßig zu reinigen und zu desinfizieren.
iv)
Die Ausrüstung darf nicht von verschiedenen Quarantäneeinheiten innerhalb des Quarantänebetriebs gemeinsam genutzt werden; ist dies jedoch unvermeidlich, muss ein geeignetes Reinigungs- und Desinfektionsprotokoll für die Ausrüstung erstellt werden. Die Ausrüstung darf nicht mit anderen Betrieben gemeinsam genutzt werden.
v)
Der Quarantänebetrieb darf nur von hierzu ermächtigten Personen betreten werden.
vi)
Personen, die den Quarantänebetrieb betreten, müssen die Schutzkleidung und die Schuhe tragen, die dort bereitgestellt werden; diese müssen nach Gebrauch sicher entsorgt oder gereinigt und desinfiziert werden.
vii)
Tote Tiere müssen aus sämtlichen Quarantäneeinheiten entfernt werden, und zwar mit einer Häufigkeit, mit der sichergestellt werden kann, dass der Infektionsdruck auf ein Minimum beschränkt bleibt, und sie müssen im Einklang mit Artikel 12 oder 13 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 als Material der Kategorie 1 oder 2 beseitigt werden.
viii)
Sämtliche Ausrüstung in den Quarantänebetrieben muss am Ende jedes Quarantänezeitraums gereinigt und desinfiziert werden.
ix)
Der erforderliche Quarantänezeitraum muss beginnen, wenn das letzte Wassertier der unter Quarantäne gestellten Kohorte eintrifft.
x)
Am Ende des Quarantänezeitraums muss jede Quarantäneeinheit von Tieren geräumt sowie gereinigt und desinfiziert und mindestens sieben Tage vor dem Eintreffen neuer Wassertiere frei von Tieren gehalten werden.
xi)
Es müssen Vorkehrungen getroffen werden, um Kreuzkontaminationen zwischen eingehenden und ausgehenden Sendungen von Wassertieren zu vermeiden.
xii)
Tiere, die aus dem Quarantänebetrieb freigesetzt werden, müssen die Anforderungen an Verbringungen von Aquakulturtieren zwischen den Mitgliedstaaten erfüllen.

c)
Eine namentlich benannte Person muss für die Durchführung des Plans zum Schutz vor biologischen Gefahren des Quarantänebetriebs verantwortlich sein, wobei gegebenenfalls das übrige Personal in Bezug auf den Schutz vor biologischen Gefahren dieser Person Bericht erstattet.

2.
Für die in Artikel 15 Buchstabe b genannten Überwachungs- und Seuchenbekämpfungsmaßnahmen von Quarantänebetrieben für Aquakulturtiere gelten folgende Anforderungen:

a)
Während des gesamten Quarantänezeitraums müssen in dem Quarantänebetrieb Umweltbedingungen aufrechterhalten werden, die den klinischen Ausdruck der relevanten gelisteten oder neu auftretenden Seuche begünstigen.
b)
Alle Aquakulturtiere, die im Quarantänezeitraum verenden oder Krankheitssymptome aufweisen, müssen von einem Tierarzt klinisch untersucht werden, und in einem von der zuständigen Behörde zu diesem Zweck benannten Labor müssen Proben untersucht werden.
c)
Fische, Weichtiere und Krebstiere gelisteter Arten müssen für einen Zeitraum von mindestens 90 Tagen zu den unter Buchstabe a genannten Bedingungen unter Quarantäne gestellt werden.
d)
Innerhalb von 15 Tagen nach Ablauf des Quarantänezeitraums müssen Proben von so vielen Aquakulturtieren entnommen werden, dass sichergestellt ist, dass der relevante Erreger mit einem Konfidenzniveau von 95 % nachgewiesen werden kann, wenn die Zielprävalenz 2 % beträgt. Diese Aquakulturtiere können aus Tieren aus der unter Quarantäne stehenden Kohorte oder aus zusammen gehaltenen Sentinel-Aquakulturtieren ausgewählt werden, die für die relevante gelistete oder neu auftretende Seuche empfänglich sind und die während des Quarantänezeitraums als Diagnosehilfsmittel verwendet werden.

3.
Für Einrichtungen und Ausrüstung von Quarantänebetrieben für Aquakulturtiere gemäß Artikel 15 Buchstabe c gelten folgende Anforderungen:

a)
Die Wasserversorgung des Quarantänebetriebs muss frei von Erregern der relevanten gelisteten oder neu auftretenden Seuche sein.
b)
Die Abwässer aus dem Quarantänebetrieb müssen angemessen aufbereitet werden, um sicherzustellen, dass die Erreger gelisteter und neu auftretender Seuchen vor der Ableitung inaktiviert werden.
c)
Das Abwasseraufbereitungssystem muss mit einem ausfallsicheren Sicherungsmechanismus ausgestattet sein, um dessen kontinuierlichen Betrieb und die vollständige Eindämmung der relevanten Infektionserreger sicherzustellen.
d)
Die Grenzen der Quarantänebetriebe müssen klar ausgewiesen sein, und der Zugang von Tieren und Menschen muss kontrolliert werden.
e)
Dem für die Durchführung der tierärztlichen Kontrollen verantwortlichen Personal müssen hinreichend ausgestattete Räumlichkeiten zur Verfügung stehen, die gegebenenfalls auch Umkleideräume und Duschen umfassen.
f)
Bei Bedarf müssen geeignete Mittel zur Isolierung von Aquakulturtieren verfügbar sein.
g)
Fußböden, Wände und jegliches sonstige Material oder jegliche sonstige Ausrüstung müssen so konstruiert sein, dass sie leicht zu reinigen und zu desinfizieren sind.
h)
Es muss ein geeignetes System zur Sammlung und angemessenen Beseitigung tierischer Nebenprodukte im Einklang mit Artikel 13 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 vorhanden sein.
i)
Es werden geeignete Maßnahmen zur Bekämpfung von Räubern getroffen, wobei das von diesen Räubern ausgehende Seuchenausbreitungsrisiko berücksichtigt wird.
j)
Der Teil des Quarantänebetriebs, in dem die Aquakulturtiere untergebracht sind, muss einen adäquaten Standard aufweisen und so gebaut sein, dass der Kontakt mit Wasser und Tieren außerhalb des Quarantänebetriebs verhindert wird und dass Inspektionen und erforderliche Tierhaltungsverfahren ohne Schwierigkeiten durchgeführt werden können.

TEIL 9

1.
Für die in Artikel 16 Buchstabe a genannten Maßnahmen zum Schutz vor biologischen Gefahren von Aquakulturbetrieben, die Aquakulturtiere gelisteter Arten, die als Vektoren gelten, so lange isoliert halten, bis sie nicht mehr als Vektoren betrachtet werden, gelten folgende Anforderungen:

a)
Die Unternehmer setzen den Plan zum Schutz vor biologischen Gefahren gemäß Artikel 5 um, der mindestens folgende Punkte umfassen muss:

i)
An kritischen Stellen in dem Aquakulturbetrieb sind Desinfektionsstationen einzurichten.
ii)
Sind innerhalb desselben Aquakulturbetriebs mehrere Isoliereinheiten vorhanden, muss mit angemessen Maßnahmen sichergestellt werden, dass diese epidemiologisch voneinander getrennt bleiben.
iii)
Arbeitskleidung und -schuhe für das Personal müssen zur ausschließlichen Verwendung in dem Aquakulturbetrieb verbleiben und sind regelmäßig zu reinigen und zu desinfizieren.
iv)
Die Ausrüstung darf nicht von verschiedenen Isoliereinheiten innerhalb des Aquakulturbetriebs gemeinsam genutzt werden; ist dies jedoch unvermeidlich, muss ein geeignetes Reinigungs- und Desinfektionsprotokoll für die Ausrüstung erstellt werden. Die Ausrüstung darf nicht mit anderen Betrieben gemeinsam genutzt werden.
v)
Der Aquakulturbetrieb darf nur von hierzu ermächtigten Personen betreten werden.
vi)
Personen, die den Aquakulturbetrieb betreten, müssen die Schutzkleidung und die Schuhe tragen, die dort bereitgestellt werden; diese müssen nach Gebrauch sicher entsorgt oder gereinigt und desinfiziert werden.
vii)
Tote Tiere müssen aus sämtlichen Produktionseinheiten in dem Betrieb entfernt werden, und zwar mit einer Häufigkeit, mit der sichergestellt werden kann, dass der Infektionsdruck auf ein Minimum beschränkt bleibt, und sie müssen im Einklang mit Artikel 13 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 beseitigt werden.
viii)
Sämtliche Geräte in dem Aquakulturbetrieb bzw. — falls der Aquakulturbetrieb aus mehreren Isoliereinheiten besteht — in der betroffenen Isoliereinheit müssen am Ende jedes Isolierungszeitraums gereinigt und desinfiziert werden.
ix)
Der Isolierungszeitraum gemäß Nummer 2 beginnt erst dann, wenn das letzte Tier der Kohorte in den Aquakulturbetrieb verbracht wird, bzw. — falls der Aquakulturbetrieb über mehrere Isoliereinheiten verfügt — wenn das letzte Tier der Kohorte in die Isoliereinheit verbracht wird.
x)
Am Ende des Isolierungszeitraums muss jede Isoliereinheit in dem Aquakulturbetrieb von Tieren geräumt sowie gereinigt und desinfiziert werden.
xi)
Es müssen Vorkehrungen getroffen werden, um Kreuzkontaminationen zwischen eingehenden und ausgehenden Sendungen von Wassertieren zu verhindern.
xii)
Tiere, die aus dem Aquakulturbetrieb freigesetzt werden, in dem der Isolierungszeitraum verbracht wurde, müssen den Anforderungen an die Verbringung von Wassertieren zwischen Mitgliedstaaten entsprechen.

b)
Die Unternehmer stellen sicher, dass eine namentlich benannte Person mit der Durchführung des Plans zum Schutz vor biologischen Gefahren des Aquakulturbetriebs betraut wird, wobei gegebenenfalls das übrige Personal in Bezug auf den Schutz vor biologischen Gefahren dieser Person Bericht erstattet.

2.
Für die in Artikel 16 Buchstabe b genannten Überwachungs- und Seuchenbekämpfungsmaßnahmen von Betrieben, die Aquakulturtiere gelisteter Arten, die als Vektoren gelten, so lange isoliert halten, bis sie nicht mehr als Vektoren betrachtet werden, gelten folgende Anforderungen:

a)
Fische, Weichtiere und Krebstiere gelisteter Arten müssen für einen Zeitraum von mindestens 90 Tagen isoliert gehalten werden.
b)
Alle Aquakulturtiere, die innerhalb des 90-tägigen Isolierungszeitraums verenden oder Krankheitssymptome aufweisen, müssen von einem Tierarzt klinisch untersucht werden, und in einem von der zuständigen Behörde zu diesem Zweck benannten Labor müssen Proben untersucht werden.

3.
Für die in Artikel 16 Buchstabe c genannten Einrichtungen und Ausrüstung von Aquakulturbetrieben, die Aquakulturtiere gelisteter Arten, die als Vektoren gelten, so lange isoliert halten, bis sie nicht mehr als Vektoren betrachtet werden, gelten folgende Anforderungen:

a)
Es müssen geeignete Mittel zur Verfügung stehen, um Aquakulturtiere isoliert zu halten.
b)
Die Wasserversorgung des Aquakulturbetriebs muss frei von gelisteten Arten und von Erregern der relevanten gelisteten und neu auftretenden Seuchen sein.
c)
Damit der Gesundheitsstatus aufnehmender Gewässer nicht gefährdet wird, müssen die Abwässer aus dem Aquakulturbetrieb gegebenenfalls angemessen aufbereitet werden, um sicherzustellen, dass die Erreger gelisteter und neu auftretender Seuchen vor der Ableitung inaktiviert werden.
d)
Der Zugang von Tieren zu dem Aquakulturbetrieb wird kontrolliert.
e)
Fußböden, Wände und jegliches sonstige Material oder jegliche sonstige Ausrüstung sind so konstruiert, dass sie leicht zu reinigen und zu desinfizieren sind.
f)
Ein geeignetes System zur Sammlung und angemessenen Beseitigung tierischer Nebenprodukte im Einklang mit Artikel 13 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 ist vorhanden.
g)
Es werden geeignete Maßnahmen zur Bekämpfung von Räubern getroffen, wobei das von diesen Räubern ausgehende Seuchenausbreitungsrisiko berücksichtigt wird.

TEIL 10

1.
Für die in Artikel 17 genannten Maßnahmen zum Schutz vor biologischen Gefahren von Aquakulturbetrieben, bei denen es sich um geschlossene Systeme handelt, die Aquakulturtiere zu Zierzwecken halten, die aufgrund ihrer Verbringungsmuster ein erhebliches Seuchenrisiko bergen, gelten folgende Anforderungen:

a)
Der Unternehmer setzt den Plan zum Schutz vor biologischen Gefahren gemäß Artikel 5 um, der folgende Punkte umfassen muss:

i)
An kritischen Stellen in dem Betrieb sind Desinfektionsstationen einzurichten.
ii)
Arbeitskleidung und -schuhe für das Personal müssen zur ausschließlichen Verwendung in dem Aquakulturbetrieb verbleiben und sind regelmäßig zu reinigen und zu desinfizieren.
iii)
Besucher des Aquakulturbetriebs, die ein Seuchenrisiko darstellen, müssen kontrolliert werden. Diese Besucher müssen entweder

Schutzkleidung und Schuhe tragen, die in dem Aquakulturbetrieb bereitgestellt werden, oder

sämtliche Schutzkleidung und Schuhe, die sie in den Aquakulturbetrieb mitbringen, bei der Ankunft und — falls es sich nicht um Einwegkleidung und -schuhe handelt — beim Verlassen des Betriebs reinigen und desinfizieren.

iv)
Tote Tiere müssen aus sämtlichen Produktionseinheiten entfernt werden, und zwar mit einer Häufigkeit, mit der sichergestellt werden kann, dass der Infektionsdruck auf ein Minimum beschränkt bleibt, und sie müssen im Einklang mit Artikel 13 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 beseitigt werden.

b)
Eine namentlich benannte Person muss für die Durchführung des Plans zum Schutz vor biologischen Gefahren des Aquakulturbetriebs verantwortlich sein, wobei gegebenenfalls das übrige Personal in Bezug auf den Schutz vor biologischen Gefahren dieser Person Bericht erstattet.

2.
Für die in Artikel 17 Buchstabe c genannten Einrichtungen und Ausrüstung der Aquakulturbetriebe, bei denen es sich um geschlossene Systeme handelt, die Aquakulturtiere zu Zierzwecken halten, die aufgrund ihrer Verbringungsmuster ein erhebliches Seuchenrisiko bergen, gelten folgende Anforderungen:

a)
Es müssen geeignete Einrichtungen und Ausrüstung zur Verfügung stehen, um angemessene Tierhaltungsbedingungen für die in dem Betrieb gehaltenen Tiere aufrechtzuerhalten.
b)
Der Aquakulturbetrieb muss für gute Hygienestandards sorgen und eine Gesundheitskontrolle ermöglichen.
c)
Ausrüstung und Einrichtungen müssen aus Materialien bestehen, die einfach gereinigt und desinfiziert werden können.
d)
Für die Reinigung und Desinfektion von Einrichtungen, Ausrüstung und Transportmitteln muss geeignete Ausrüstung zur Verfügung stehen.
e)
Es müssen geeignete Maßnahmen zur Bekämpfung von Räubern getroffen werden, wobei das von diesen Räubern ausgehende Seuchenausbreitungsrisiko berücksichtigt werden muss.
f)
Es muss ein geeignetes System zur Sammlung und angemessenen Beseitigung tierischer Nebenprodukte im Einklang mit Artikel 13 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 vorhanden sein.

TEIL 11

1.
Für die in Artikel 18 Buchstabe b genannten Maßnahmen zum Schutz vor biologischen Gefahren von Aquakulturbetrieben, bei denen es sich um offene Systeme handelt, die Aquakulturtiere zu Zierzwecken halten, gelten folgende Anforderungen:

a)
Der Unternehmer setzt den Plan zum Schutz vor biologischen Gefahren gemäß Artikel 5 um, der folgende Punkte umfassen muss:

i)
An kritischen Stellen in dem Aquakulturbetrieb sind Desinfektionsstationen einzurichten.
ii)
Sind innerhalb desselben Aquakulturbetriebs verschiedene Funktionseinheiten vorhanden, müssen diese durch geeignete Hygienemaßnahmen voneinander getrennt sein.
iii)
Arbeitskleidung und -schuhe für das Personal müssen in dem Aquakulturbetrieb verbleiben und sind regelmäßig zu reinigen und zu desinfizieren.
iv)
Die Ausrüstung darf nicht von verschiedenen Aquakulturbetrieben gemeinsam genutzt werden; ist dies jedoch unvermeidlich, muss ein geeignetes Reinigungs- und Desinfektionsprotokoll für die Ausrüstung erstellt werden.
v)
Besucher des Aquakulturbetriebs, die ein Seuchenrisiko darstellen, müssen kontrolliert werden. Diese Besucher müssen entweder

Schutzkleidung und Schuhe tragen, die in dem Aquakulturbetrieb bereitgestellt werden, oder

sämtliche Schutzkleidung und Schuhe, die sie in den Aquakulturbetrieb mitbringen, bei der Ankunft und — falls es sich nicht um Einwegkleidung und -schuhe handelt — beim Verlassen des Betriebs reinigen und desinfizieren.

vi)
Tote Tiere müssen aus sämtlichen Produktionseinheiten entfernt werden, und zwar mit einer Häufigkeit, mit der sichergestellt werden kann, dass der Infektionsdruck auf ein Minimum beschränkt bleibt, und sie müssen im Einklang mit Artikel 13 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 beseitigt werden.
vii)
Soweit möglich, muss die Ausrüstung in dem Aquakulturbetrieb am Ende jedes Produktionszyklus gereinigt und desinfiziert werden.
viii)
Die Reinigungs- und Desinfektionsaufzeichnungen von Transportunternehmern müssen überprüft werden, bevor Tiere in dem Aquakulturbetrieb auf- oder abgeladen werden.

b)
Die Unternehmer stellen sicher, dass eine namentlich benannte Person mit der Durchführung des Plans zum Schutz vor biologischen Gefahren des Aquakulturbetriebs betraut wird, wobei gegebenenfalls das übrige Personal in Bezug auf den Schutz vor biologischen Gefahren dieser Person Bericht erstattet.

2.
Für die in Artikel 18 Buchstabe c genannten Einrichtungen und Ausrüstung von Aquakulturbetrieben, bei denen es sich um offene Systeme handelt, die Aquakulturtiere zu Zierzwecken halten, gelten folgende Anforderungen:

a)
Es müssen geeignete Einrichtungen und Ausrüstung zur Verfügung stehen, um angemessene Tierhaltungsbedingungen für die in dem Aquakulturbetrieb gehaltenen Tiere aufrechtzuerhalten.
b)
Der Betrieb muss für gute Hygienestandards sorgen und eine angemessene Gesundheitskontrolle ermöglichen.
c)
Soweit möglich, müssen Ausrüstung und Einrichtungen aus Materialien bestehen, die angemessen gereinigt und desinfiziert werden können.
d)
Es müssen geeignete Maßnahmen zur Bekämpfung von Räubern getroffen werden, wobei das von diesen Räubern ausgehende Risiko und die umweltbedingten Einschränkungen des Aquakulturbetriebs berücksichtigt werden müssen.
e)
Für die Reinigung und Desinfektion von Einrichtungen, Ausrüstung und Transportmitteln muss geeignete Ausrüstung zur Verfügung stehen.
f)
Ein geeignetes System zur Sammlung und angemessenen Beseitigung tierischer Nebenprodukte im Einklang mit Artikel 13 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 ist vorhanden.

TEIL 12

1.
Für die in Artikel 19 Buchstabe a genannten Maßnahmen zum Schutz vor biologischen Gefahren von Schiffen oder anderen mobilen Räumlichkeiten, in denen Aquakulturtiere vorübergehend gehalten werden, um behandelt oder einem anderen tierhaltungsbezogenen Verfahren unterzogen zu werden, gelten folgende Anforderungen:

a)
Der Unternehmer setzt den Plan zum Schutz vor biologischen Gefahren gemäß Artikel 5 um, der folgende Punkte umfassen muss:

i)
Nach Abschluss einer Behandlung und bevor das Schiff oder die mobilen Räumlichkeiten zu einem anderen Aquakulturbetrieb verlegt werden, müssen das Schiff oder die mobilen Räumlichkeiten und die gesamte während der Behandlung verwendete Ausrüstung gereinigt und desinfiziert werden.
ii)
Arbeitskleidung und -schuhe für das Personal müssen in dem Aquakulturbetrieb verbleiben und sind regelmäßig zu reinigen und zu desinfizieren.
iii)
Die Ausrüstung darf nicht mit anderen Aquakulturbetrieben gemeinsam genutzt werden; ist dies jedoch unvermeidlich, muss ein geeignetes Reinigungs- und Desinfektionsprotokoll für die Ausrüstung erstellt und Nachweise für die Umsetzung dieses Protokolls aufbewahrt werden.
iv)
Besucher des Aquakulturbetriebs, von denen ein Seuchenrisiko ausgeht, müssen kontrolliert werden. Diese Besucher müssen entweder

Schutzkleidung und Schuhe tragen, die in dem Aquakulturbetrieb bereitgestellt werden, oder

sämtliche Schutzkleidung und Schuhe, die sie in den Aquakulturbetrieb mitbringen, bei der Ankunft und — falls es sich nicht um Einwegkleidung und -schuhe handelt — beim Verlassen des Betriebs reinigen und desinfizieren.

v)
Zu allen Sterbefällen, die während einer Behandlung auftreten, ist die Ursache zu erfassen, und tote Tiere müssen aus dem Aquakulturbetrieb mit einer Häufigkeit entfernt werden, die den Infektionsdruck minimiert und angesichts des Behandlungsplans für die betroffenen Aquakulturtiere praktikabel ist.
vi)
Tote Tiere werden entfernt, und zwar mit einer Häufigkeit, mit der sichergestellt werden kann, dass der Infektionsdruck auf ein Minimum beschränkt bleibt, und sie müssen im Einklang mit Artikel 13 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 beseitigt werden.

b)
Die Unternehmer stellen sicher, dass eine namentlich benannte Person mit der Durchführung des Plans zum Schutz vor biologischen Gefahren des Betriebs betraut wird, wobei gegebenenfalls das übrige Personal in Bezug auf den Schutz vor biologischen Gefahren dieser Person Bericht erstattet.

2.
Für die in Artikel 19 Buchstabe b genannten Einrichtungen und Ausrüstung von Schiffen oder anderen mobilen Räumlichkeiten, in denen Aquakulturtiere vorübergehend gehalten werden, um behandelt oder einem anderen tierhaltungsbezogenen Verfahren unterzogen zu werden, gelten folgende Anforderungen:

a)
Es müssen geeignete Einrichtungen und Ausrüstung zur Verfügung stehen, um angemessene Tierhaltungsbedingungen für die in dem Betrieb gehaltenen Aquakulturtiere aufrechtzuerhalten.
b)
Soweit möglich, müssen Ausrüstung und Einrichtungen aus Materialien bestehen, die einfach gereinigt und desinfiziert werden können.
c)
Für die Reinigung und Desinfektion von Einrichtungen und Ausrüstung muss geeignete Ausrüstung zur Verfügung stehen.
d)
Werden automatisierte Reinigungs- und Desinfektionssysteme verwendet, so muss deren Wirksamkeit vor dem ersten Einsatz und anschließend in angemessenen zeitlichen Abständen überprüft werden.
e)
Ein geeignetes System zur Sammlung und angemessenen Beseitigung tierischer Nebenprodukte im Einklang mit Artikel 13 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 ist vorhanden.

Fußnote(n):

(1)

Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 (Verordnung über tierische Nebenprodukte) (ABl. L 300 vom 14.11.2009, S. 1).

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