ANHANG II VO (EU) 2020/691
RISIKOBASIERTE ÜBERWACHUNG, DIE IN BESTIMMTEN ZUGELASSENEN BETRIEBEN DURCHGEFÜHRT WERDEN MUSS
TEIL 1
Die risikobasierte Überwachung wird in Aquakulturbetrieben und Gruppen von Aquakulturbetrieben im Sinne der Artikel 7, 8, 17 und 18 wie folgt durchgeführt:- a)
- Aquakulturbetriebe, die andere gelistete Arten von Aquakulturtieren als die unter Buchstabe b Ziffer ii dieses Teils genannten Arten halten, führen eine risikobasierte Überwachung durch, die sich danach richtet, ob das von diesen Betrieben ausgehende Risiko infolge einer Risikobewertung gemäß Anhang VI Teil I der Delegierten Verordnung (EU) 2020/689 als „hoch” , „mittel” oder „niedrig” eingestuft wurde;
- b)
- Aquakulturbetriebe, die die unter den Ziffern i und ii genannten Arten von Aquakulturtieren halten, führen eine risikobasierte Überwachung durch, wenn das von ihnen ausgehende Risiko infolge einer Risikobewertung gemäß Anhang VI Teil I der Delegierten Verordnung (EU) 2020/689 als „hoch” eingestuft wurde:
- i)
- nicht gelisteter Arten;
- ii)
- gelisteter Arten, die in der vierten Spalte der Tabelle im Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1882 aufgeführt sind; um als Überträgerarten eingestuft zu werden, müssten diese gelisteten Arten allerdings mit den gelisteten Arten in der dritten Spalte der genannten Tabelle in Berührung kommen, was nicht der Fall ist.
TEIL 2
- 1.
- Aufzeichnungskontrollen sowie klinische und Laboruntersuchungen in den zugelassenen Aquakulturbetrieben im Sinne der Artikel 7, 17 und 18 werden wie folgt durchgeführt:
- a)
- Die einschlägigen Aufzeichnungen, die entsprechend den Aufzeichnungspflichten nach Artikel 186 der Verordnung (EU) 2016/429 und den Artikeln 23, 32 und 33 der vorliegenden Verordnung geführt werden, sind zu prüfen, damit beurteilt werden kann, ob es Hinweise auf eine erhöhte Mortalität oder auf eine gelistete oder neu auftretende Seuche in dem Aquakulturbetrieb gibt, die bei einem tierärztlichen Besuch berücksichtigt werden müssen.
- b)
- Alle Bereiche des Aquakulturbetriebs sind zu überprüfen, wobei jene Produktionseinheiten, für die sich in den unter Buchstabe a genannten Aufzeichnungen Hinweise auf eine erhöhte Mortalität gefunden haben, besonders genau zu untersuchen sind.
- c)
- Ergeben sich weder aus einer Kontrolle der Aufzeichnungen noch aus der klinischen Inspektion aller Produktionseinheiten Hinweise auf eine gelistete oder neu auftretende Seuche, so müssen keine Proben für eine Laboruntersuchung entnommen werden.
- d)
- Sind kürzlich verendete oder moribunde Aquakulturtiere identifiziert worden, muss eine repräsentative Auswahl dieser Aquakulturtiere sowohl extern als auch intern klinisch untersucht werden, um festzustellen, ob pathologische Veränderungen vorhanden sind. Diese Untersuchung muss insbesondere auf die Erkennung gelisteter oder neu auftretender Seuchen abzielen.
- e)
- Führt das Ergebnis der unter Buchstabe d vorgesehenen klinischen Untersuchung zu einem Verdacht auf eine solche gelistete oder neu auftretende Seuche in einem Aquakulturbetrieb in einem Mitgliedstaat, einer Zone oder einem Kompartiment, in dem bzw. der ein Tilgungsprogramm durchgeführt wird oder der, die bzw. das im Hinblick auf die betreffende Seuche für seuchenfrei erklärt wurde, so wird aus diesem Aquakulturbetrieb eine Probe von Aquakulturtieren entnommen und gemäß dem einschlägigen Kapitel von Anhang VI Teil II der Delegierten Verordnung (EU) 2020/689 einer Laboruntersuchung unterzogen.
- f)
- Führt das Ergebnis der unter Buchstabe d vorgesehenen klinischen Untersuchung zu einem Verdacht auf eine gelistete Seuche in einem Aquakulturbetrieb, in dem ein Programm zur Überwachung auf die betreffende Seuche der Kategorie C durchgeführt wird, so wird von Aquakulturtieren aus diesem Aquakulturbetrieb eine Probe entnommen und gemäß dem einschlägigen Kapitel von Anhang VI Teil III der Delegierten Verordnung (EU) 2020/689 einer Laboruntersuchung unterzogen.
- g)
- Führt das Ergebnis der unter Buchstabe d vorgesehenen klinischen Untersuchung zu einem Verdacht auf eine neu auftretende Seuche, so wird von Aquakulturtieren aus diesem Aquakulturbetrieb eine Probe entnommen und einer Laboruntersuchung unterzogen, um die betreffende neu auftretende Seuche zu identifizieren.
- 2.
- Aufzeichnungskontrollen sowie klinische und Laboruntersuchungen in zugelassenen Gruppen von Aquakulturbetrieben im Sinne von Artikel 8 werden wie folgt durchgeführt:
- a)
- Die einschlägigen Aufzeichnungen, die gemäß Artikel 186 der Verordnung (EU) 2016/429 und Artikel 24 der vorliegenden Verordnung von den einzelnen Aquakulturbetrieben der Gruppe oder in deren Namen geführt werden, sind zu prüfen, damit beurteilt werden kann, ob es Hinweise auf eine erhöhte Mortalität oder auf eine gelistete oder neu auftretende Seuche gibt, die berücksichtigt werden müssen, wenn entschieden wird, welcher Aquakulturbetrieb der Gruppe zum Zwecke einer risikobasierten Überwachung besucht werden muss.
- b)
- Wenn sich bei der Prüfung der Aufzeichnungen gemäß Buchstabe a Hinweise auf eine erhöhte Mortalität oder auf eine gelistete oder neu auftretende Seuche in einem bestimmten Aquakulturbetrieb innerhalb der Gruppe ergeben, muss dieser Betrieb zum Zwecke einer risikobasierten Überwachung besucht werden. Bei diesem Besuch sind die unter Nummer 1 Buchstaben b bis g beschriebenen Schritte zu befolgen.
- c)
- Wenn sich bei der Prüfung der Aufzeichnungen gemäß Buchstabe a keine Hinweise auf eine erhöhte Mortalität oder auf eine gelistete oder neu auftretende Seuche in einem Aquakulturbetrieb innerhalb der Gruppe ergeben, erfolgen der Besuch oder die Besuche zum Zwecke der risikobasierten Überwachung entweder
- i)
- nach der Risikobewertung, und zwar in dem Aquakulturbetrieb oder den Aquakulturbetrieben innerhalb der Gruppe, die das höchste Risiko für eine Einschleppung der Seuche darstellen, oder
- ii)
- in dem Betrieb, aus dem seit dem letzten Besuch im Rahmen einer risikobasierten Überwachung die meisten Verbringungen von Aquakulturtieren zur Weiterzucht stattgefunden haben.
In beiden Fällen sind bei dem Besuch im Rahmen der risikobasierten Überwachung die unter Nummer 1 Buchstaben c bis g beschriebenen Schritte zu befolgen.
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