Artikel 103 VO (EU) 2020/692
Verbringung und Handhabung von Bruteiern nach ihrem Eingang
Nach ihrem Eingang in die Union stellen die Unternehmer, einschließlich Transportunternehmer, sicher, dass Sendungen von Bruteiern
- a)
- auf direktem Weg vom Eingangsort zu ihrem Bestimmungsort in der Union befördert werden;
- b)
- den in den Kapiteln 5 und 7 dieses Titels für die betreffenden Arten und Kategorien von Bruteiern festgelegten Anforderungen an die Verbringung innerhalb der Union und die Handhabung nach ihrem Eingang in die Union entsprechen.
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