Artikel 103 VO (EU) 2020/692

Verbringung und Handhabung von Bruteiern nach ihrem Eingang

Nach ihrem Eingang in die Union stellen die Unternehmer, einschließlich Transportunternehmer, sicher, dass Sendungen von Bruteiern

a)
auf direktem Weg vom Eingangsort zu ihrem Bestimmungsort in der Union befördert werden;
b)
den in den Kapiteln 5 und 7 dieses Titels für die betreffenden Arten und Kategorien von Bruteiern festgelegten Anforderungen an die Verbringung innerhalb der Union und die Handhabung nach ihrem Eingang in die Union entsprechen.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.