Artikel 102 VO (EU) 2020/692

Präventionsmaßnahmen für Transportmittel und Transportbehälter/Container für Bruteier

Sendungen von Bruteiern dürfen nur dann in die Union verbracht werden, wenn das Zuchtmaterial der Sendung den folgenden Anforderungen genügt:

a)
die Bruteier müssen in Transportmitteln transportiert worden sein, die

i)
so gebaut sind, dass die Bruteier nicht herausfallen können;
ii)
so konzipiert sind, dass eine Reinigung und Desinfektion möglich ist;
iii)
vor jedem Verladen von Bruteiern, die für den Eingang in die Union bestimmt sind, mit einem von der zuständigen Behörde des Herkunftsdrittlands oder -drittlandsgebiets zugelassenen Desinfektionsmittel gereinigt und desinfiziert und sofort getrocknet oder trocknen gelassen wurden;

b)
die Bruteier wurden in Transportbehältern/Containern transportiert, die die folgenden Anforderungen erfüllen:

i)
sie entsprechen den Anforderungen von Buchstabe a;
ii)
sie enthalten nur Bruteier, die nach Art, Kategorie und Typ identisch sind und aus demselben Betrieb kommen;
iii)
sie wurden nach den Anweisungen der zuständigen Behörde des Herkunftsdrittlands oder -drittlandsgebiets so verschlossen, dass ein Austausch des Inhalts ausgeschlossen ist;
iv)
sie

wurden vor der Verladung gemäß den Anweisungen der zuständigen Behörde des Herkunftsdrittlands oder -drittlandsgebiets gereinigt und desinfiziert;

oder

sind zum ersten Mal verwendete, saubere Einwegbehälter;

v)
sie sind mit den Angaben für die betreffende Art und Kategorie von Bruteiern gemäß Anhang XVI versehen.

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