Artikel 102 VO (EU) 2020/692
Präventionsmaßnahmen für Transportmittel und Transportbehälter/Container für Bruteier
Sendungen von Bruteiern dürfen nur dann in die Union verbracht werden, wenn das Zuchtmaterial der Sendung den folgenden Anforderungen genügt:
- a)
-
die Bruteier müssen in Transportmitteln transportiert worden sein, die
- i)
- so gebaut sind, dass die Bruteier nicht herausfallen können;
- ii)
- so konzipiert sind, dass eine Reinigung und Desinfektion möglich ist;
- iii)
- vor jedem Verladen von Bruteiern, die für den Eingang in die Union bestimmt sind, mit einem von der zuständigen Behörde des Herkunftsdrittlands oder -drittlandsgebiets zugelassenen Desinfektionsmittel gereinigt und desinfiziert und sofort getrocknet oder trocknen gelassen wurden;
- b)
-
die Bruteier wurden in Transportbehältern/Containern transportiert, die die folgenden Anforderungen erfüllen:
- i)
- sie entsprechen den Anforderungen von Buchstabe a;
- ii)
- sie enthalten nur Bruteier, die nach Art, Kategorie und Typ identisch sind und aus demselben Betrieb kommen;
- iii)
- sie wurden nach den Anweisungen der zuständigen Behörde des Herkunftsdrittlands oder -drittlandsgebiets so verschlossen, dass ein Austausch des Inhalts ausgeschlossen ist;
- iv)
-
sie
- —
-
wurden vor der Verladung gemäß den Anweisungen der zuständigen Behörde des Herkunftsdrittlands oder -drittlandsgebiets gereinigt und desinfiziert;
oder
- —
-
sind zum ersten Mal verwendete, saubere Einwegbehälter;
- v)
- sie sind mit den Angaben für die betreffende Art und Kategorie von Bruteiern gemäß Anhang XVI versehen.
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