Artikel 101 VO (EU) 2020/692
Transport von Bruteiern auf dem Seeweg
(1) Sendungen von Bruteiern, die — wenn auch nur streckenweise — per Schiff transportiert werden, dürfen nur dann in die Union verbracht werden, wenn das Zuchtmaterial der Sendung den folgenden Anforderungen genügt:
- a)
-
die Bruteier
- i)
- haben sich während des kompletten Transports an Bord des Schiffes befunden;
- ii)
- sind an Bord nicht mit Vögeln oder Bruteiern mit niedrigerem Gesundheitsstatus in Berührung gekommen;
- b)
-
Bruteier, die gemäß Buchstabe a transportiert werden, werden von einer Erklärung begleitet, die folgende Angaben enthält:
- i)
- Auslaufhafen in dem Herkunftsdrittland, -drittlandsgebiet oder der Zone derselben;
- ii)
- Ankunftshafen in der Union;
- iii)
- gegebenenfalls Anlaufhäfen außerhalb des Herkunftsdrittlands, -drittlandsgebiets der Sendung oder der Zone derselben;
- iv)
- Bestätigung, dass die Bruteier während des Transports die Anforderungen gemäß Buchstabe a und gemäß den Ziffern i, ii und iii dieses Buchstabens erfüllt haben.
(2) Der für die Sendung von Bruteiern verantwortliche Unternehmer stellt sicher, dass die in Absatz 1 genannte Erklärung der Veterinärbescheinigung beigefügt ist und am Tag des Einlaufens des Schiffes im Ankunftshafen vom Schiffskapitän unterzeichnet wird.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.