Artikel 101 VO (EU) 2020/692

Transport von Bruteiern auf dem Seeweg

(1) Sendungen von Bruteiern, die — wenn auch nur streckenweise — per Schiff transportiert werden, dürfen nur dann in die Union verbracht werden, wenn das Zuchtmaterial der Sendung den folgenden Anforderungen genügt:

a)
die Bruteier

i)
haben sich während des kompletten Transports an Bord des Schiffes befunden;
ii)
sind an Bord nicht mit Vögeln oder Bruteiern mit niedrigerem Gesundheitsstatus in Berührung gekommen;

b)
Bruteier, die gemäß Buchstabe a transportiert werden, werden von einer Erklärung begleitet, die folgende Angaben enthält:

i)
Auslaufhafen in dem Herkunftsdrittland, -drittlandsgebiet oder der Zone derselben;
ii)
Ankunftshafen in der Union;
iii)
gegebenenfalls Anlaufhäfen außerhalb des Herkunftsdrittlands, -drittlandsgebiets der Sendung oder der Zone derselben;
iv)
Bestätigung, dass die Bruteier während des Transports die Anforderungen gemäß Buchstabe a und gemäß den Ziffern i, ii und iii dieses Buchstabens erfüllt haben.

(2) Der für die Sendung von Bruteiern verantwortliche Unternehmer stellt sicher, dass die in Absatz 1 genannte Erklärung der Veterinärbescheinigung beigefügt ist und am Tag des Einlaufens des Schiffes im Ankunftshafen vom Schiffskapitän unterzeichnet wird.

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