Artikel 100 VO (EU) 2020/692
Ausnahmeregelung und zusätzliche Anforderungen an die Umladung von auf dem Wasser- oder Luftweg transportierten Bruteiern im Falle eines Problems mit dem Transportmittel
Abweichend von Artikel 99 Buchstabe b dürfen Sendungen von Bruteiern, die in einem Drittland, Drittlandsgebiet oder einer Zone derselben, das bzw. die nicht für den Eingang von Bruteiern in die Union gelistet ist, von dem Versandtransportmittel zur Weiterbeförderung auf ein anderes Transportmittel umgeladen wurden, nur dann in die Union verbracht werden, wenn die Umladung aufgrund eines technischen Problems oder eines sonstigen unvorhergesehenen Ereignisses, das zu logistischen Problemen während des Transports der Bruteier in die Union auf dem See- oder Luftweg führte, erforderlich war, um den Transport zum Eingangsort in die Union zu gewährleisten, und sofern
- a)
- der Eingang der Bruteier in die Union von der zuständigen Behörde des Bestimmungsmitgliedstaats und gegebenenfalls der Durchfuhrmitgliedstaaten bis zu ihrer Ankunft an ihrem Bestimmungsort in der Union genehmigt wurde;
- b)
-
die Umladung vollständig von einem amtlichen Tierarzt oder einem zuständigen Zollbeamten beaufsichtigt wurde, und während der gesamten Umladung
- i)
- wirksame Maßnahmen getroffen wurden, um jeglichen direkten oder indirekten Kontakt zwischen den für den Eingang in die Union bestimmten Bruteiern und anderen Bruteiern oder Tieren zu vermeiden;
- ii)
- die Bruteier auf direktem Weg und schnellstmöglich auf das zur Weiterbeförderung in die Union bestimmte Schiff oder Luftfahrzeug, das den in Artikel 102 Buchstabe a festgelegten Anforderungen entspricht, umgeladen wurden, ohne dabei den Bereich des Hafens bzw. Flughafens zu verlassen;
- c)
- die Bruteier von einer Erklärung der zuständigen Behörde desjenigen Drittlands oder Drittlandsgebiets, in dem die Bruteier umgeladen wurden, begleitet werden, die die erforderlichen Angaben zur Umladung enthält und in der bestätigt wird, dass die entsprechenden Maßnahmen zur Einhaltung der unter Buchstabe b festgelegten Anforderungen getroffen wurden.
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