Artikel 99 VO (EU) 2020/692
Handhabung von Bruteiern während des Transports in die Union
Sendungen von Bruteiern dürfen nur dann in die Union verbracht werden, wenn das Zuchtmaterial der Sendung den folgenden Anforderungen genügt:
- a)
- Die für den Eingang in die Union bestimmten Bruteier dürfen in der Zeit von der Verladung am Herkunftsbetrieb zum Versand in die Union bis zur Ankunft in der Union nicht mit Geflügel, in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln oder Bruteiern in Berührung gekommen sein, die nicht für den Eingang in die Union bestimmt sind oder über einen niedrigeren Gesundheitsstatus verfügen;
- b)
- Bruteier, die auf dem Land-, See- oder Luftweg befördert werden, dürfen nicht durch ein Drittland, Drittlandsgebiet oder eine Zone derselben, das bzw. die für die betreffende Art und Kategorie von Bruteiern nicht für den Eingang in die Union gelistet ist, transportiert oder dort entladen oder auf ein anderes Transportmittel umgeladen werden.
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