Artikel 98 VO (EU) 2020/692

Haltungszeitraum

Sendungen von Bruteiern dürfen nur dann in die Union verbracht werden, wenn der Herkunftsbestand der Bruteier unmittelbar vor dem Datum der Verladung der Bruteier zum Versand in die Union durchgängig den in Anhang XXII festgelegten Anforderungen in Bezug auf den Haltungszeitraum entsprochen hat und während dieser Zeit

a)
im Herkunftsdrittland, -drittlandsgebiet oder einer Zone derselben verblieben ist;
b)
im Herkunftsbetrieb verblieben ist, ohne dass Tiere während der Zeit vor der Verladung in den Betrieb eingestellt wurden;
c)
nicht mit Geflügel oder Bruteiern mit niedrigerem Gesundheitsstatus oder mit in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln oder Wildvögeln in Berührung gekommen ist.

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