Artikel 97 VO (EU) 2020/692

Anforderungen an in geschlossenen Betrieben gewonnenes Zuchtmaterial

Die in Artikel 95 genannten Zuchtmaterialsendungen dürfen nur dann in die Union verbracht werden, wenn

a)
sie gemäß den in Artikel 83 Buchstabe a festgelegten Informationsanforderungen gekennzeichnet sind;
b)
sie gemäß den Artikeln 84 und 85 transportiert werden.

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