Artikel 97 VO (EU) 2020/692
Anforderungen an in geschlossenen Betrieben gewonnenes Zuchtmaterial
Die in Artikel 95 genannten Zuchtmaterialsendungen dürfen nur dann in die Union verbracht werden, wenn
- a)
- sie gemäß den in Artikel 83 Buchstabe a festgelegten Informationsanforderungen gekennzeichnet sind;
- b)
- sie gemäß den Artikeln 84 und 85 transportiert werden.
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