Artikel 106 VO (EU) 2020/692

Herkunftsbetrieb der Bruteier

Sendungen von Geflügelbruteiern dürfen nur dann in die Union verbracht werden, wenn sie

a)
aus Brütereien stammen, die von der zuständigen Behörde des Herkunftsdrittlands oder -drittlandsgebiets gemäß Anforderungen zugelassen wurden, die mindestens genauso streng sind wie die Anforderungen des Artikels 7 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2035, und für die Folgendes gilt:

i)
ihre Zulassung wurde weder ausgesetzt noch entzogen;
ii)
in einem Umkreis von 10 km um diese Brütereien, der gegebenenfalls auch das Gebiet eines Nachbarlandes einschließen kann, ist mindestens in den letzten 30 Tagen vor dem Datum der Verladung der Bruteier zum Versand in die Union weder ein Ausbruch der hochpathogenen Aviären Influenza noch der Infektion mit dem Virus der Newcastle-Krankheit aufgetreten;
iii)
dem Betrieb wurde von der zuständigen Behörde des Herkunftsdrittlands oder -drittlandsgebiets eine individuelle Zulassungsnummer zugewiesen;

b)
von Beständen stammen, die in Betrieben gehalten wurden, die von der zuständigen Behörde des Herkunftsdrittlands oder -drittlandsgebiets gemäß Anforderungen zugelassen wurden, die den Anforderungen des Artikels 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2035 mindestens gleichwertig sind, und

i)
ihre Zulassung wurde weder ausgesetzt noch entzogen;
ii)
in einem Umkreis von 10 km um diese Betriebe, der gegebenenfalls auch das Gebiet eines Nachbarlandes einschließen kann, ist mindestens in den letzten 30 Tagen vor dem Datum der Sammlung der Bruteier zum Versand in die Union weder ein Ausbruch der hochpathogenen Aviären Influenza noch der Infektion mit dem Virus der Newcastle-Krankheit aufgetreten;
iii)
in dem Betrieb wurde mindestens in den letzten 21 Tagen vor dem Datum der Sammlung der Eier zum Versand in die Union kein bestätigter Fall einer Infektion mit den niedrigpathogenen Viren der Aviären Influenza gemeldet.

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