Artikel 107 VO (EU) 2020/692
Herkunftsbestand der Bruteier
Sendungen von Geflügelbruteiern dürfen nur dann in die Union verbracht werden, wenn die Eier von Beständen stammen, die den folgenden Anforderungen genügen:
- a)
- Wenn sie gegen hochpathogene Aviäre Influenza geimpft wurden, hat das Herkunftsdrittland oder -drittlandsgebiet Garantien dafür gegeben, dass die in Anhang XIII festgelegten Mindestanforderungen an Impfprogramme und zusätzliche Überwachungsmaßnahmen eingehalten wurden;
- b)
-
wenn sie gegen eine Infektion mit dem Virus der Newcastle-Krankheit geimpft wurden,
- i)
-
hat die zuständige Behörde des Herkunftsdrittlands oder -drittlandsgebiets Garantien dafür gegeben, dass die verwendeten Impfstoffe
- —
-
den allgemeinen und den spezifischen Kriterien für Impfstoffe gegen eine Infektion mit dem Virus der Newcastle-Krankheit gemäß Anhang XV Nummer 1 entsprechen; oder
- —
-
den allgemeinen Kriterien für anerkannte Impfstoffe gegen eine Infektion mit dem Virus der Newcastle-Krankheit gemäß Anhang XV Nummer 1 entsprachen und das Geflügel und die Bruteier, aus denen die Eintagsküken geschlüpft sind, den in Anhang XV Nummer 2 festgelegten Tiergesundheitsanforderungen an Geflügel und Bruteier genügen, das bzw. die aus einem Drittland, Drittlandsgebiet oder einer Zone derselben stammt bzw. stammen, in dem bzw. in der die verwendeten Impfstoffe gegen eine Infektion mit dem Virus der Newcastle-Krankheit nicht den spezifischen Kriterien gemäß Anhang XV Nummer 1 entsprechen;
- ii)
- sind für jede Sendung die in Anhang XV Nummer 4 genannten Informationen zu übermitteln;
- c)
-
sie wurden einem Seuchenüberwachungsprogramm unterzogen, das den Anforderungen nach Anhang II der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2035 entspricht, und es wurde festgestellt, dass sie nicht mit den folgenden Seuchenerregern infiziert sind und dass keine Anhaltspunkte für einen Verdacht auf eine Infektion mit den nachstehenden Erregern bestehen:
- i)
- Salmonella pullorum, Salmonella gallinarum und — im Falle der Art Gallus gallus — Mycoplasma gallisepticum;
- ii)
- Salmonella arizonae (Serogruppe O:18(k)), Salmonella pullorum, Salmonella gallinarum, Mycoplasma meleagridis und — im Falle der Art Meleagris gallopavo — Mycoplasma gallisepticum;
- iii)
- Salmonella pullorum und — im Falle der Arten Numida meleagris, Coturnix coturnix, Phasianus colchicus, Perdix perdix und Anas spp — Salmonella gallinarum;
- d)
-
sie wurden in Betrieben gehalten, die bei Bestätigung einer Infektion mit Salmonella pullorum, S. gallinarum und S. arizonae in den letzten 12 Monaten vor dem Datum der Sammlung der Eier zum Versand in die Union folgende Maßnahmen angewendet haben:
- i)
- der infizierte Bestand wurde geschlachtet oder getötet und vernichtet;
- ii)
- im Anschluss an die unter Ziffer i genannte Schlachtung bzw. Tötung des infizierten Bestands wurde der Betrieb gereinigt und desinfiziert;
- iii)
- im Anschluss an die unter Ziffer ii genannte Reinigung und Desinfektion wurden alle Bestände im Betrieb zweimal einer Untersuchung auf eine Infektion mit Salmonella pullorum, S. gallinarum und S. arizonae unterzogen, die entsprechend dem Seuchenüberwachungsprogramm gemäß Buchstabe c im Abstand von mindestens 21 Tagen mit Negativbefund durchgeführt wurde;
- e)
-
sie wurden in Betrieben gehalten, die bei Bestätigung der Mykoplasmose des Geflügels (Mycoplasma gallisepticum und M. meleagridis) in den letzten 12 Monaten vor dem Datum der Sammlung der Eier zum Versand in die Union folgende Maßnahmen angewendet haben:
entweder
- i)
-
wurde der infizierte Bestand zweimal einer Untersuchung auf Mykoplasmose des Geflügels (Mycoplasma gallisepticum und M. meleagridis) mit Negativbefund unterzogen, die entsprechend dem Seuchenüberwachungsprogramm gemäß Buchstabe c im Abstand von mindestens 60 Tagen am gesamten Bestand durchgeführt wurde;
oder
- ii)
- der infizierte Bestand wurde geschlachtet oder getötet und vernichtet, der Betrieb wurde gereinigt und desinfiziert und im Anschluss an die Reinigung und Desinfektion wurden alle Bestände im Betrieb zweimal einer Untersuchung auf Mykoplasmose des Geflügels (Mycoplasma gallisepticum und M. meleagridis) mit Negativbefund unterzogen, die entsprechend dem Seuchenüberwachungsprogramm gemäß Buchstabe c im Abstand von mindestens 21 Tagen durchgeführt wurde;
- f)
-
sie wurden entweder:
- i)
-
einer klinischen Untersuchung unterzogen, die von einem amtlichen Tierarzt in dem Ursprungsdrittland, -gebiet oder einer Zone derselben innerhalb von 72 Stunden vor dem Zeitpunkt der Verladung der Bruteiersendung für den Versand in die Union zur Feststellung von Anzeichen für das Auftreten von Seuchen, einschließlich der relevanten gelisteten Seuchen gemäß Anhang I und neu auftretender Seuchen, durchgeführt wurde, und es wurden keine Krankheitssymptome oder Anhaltspunkte für einen Verdacht auf das Auftreten einer dieser Seuchen festgestellt,
oder
- ii)
-
sie wurden:
- —
-
monatlichen klinischen Untersuchungen unterzogen, die von einem amtlichen Tierarzt in dem Ursprungsdrittland, -gebiet oder einer Zone derselben zur Feststellung von Anzeichen für das Auftreten von Seuchen, einschließlich der relevanten gelisteten Seuchen gemäß Anhang I und neu auftretender Seuchen, durchgeführt wurden — die letzte Untersuchung innerhalb eines Zeitraums von 31 Tagen vor dem Zeitpunkt der Verladung der Bruteiersendung für den Versand in die Union —, und es wurden keine Krankheitssymptome oder Anhaltspunkte für einen Verdacht auf das Auftreten einer dieser Seuchen festgestellt;
- —
-
einer Beurteilung ihres derzeitigen Gesundheitsstatus unterzogen, die von einem amtlichen Tierarzt in dem Ursprungsdrittland, -gebiet oder einer Zone derselben innerhalb eines Zeitraums von 72 Stunden vor dem Zeitpunkt der Verladung der Bruteiersendung für den Versand in die Union auf der Grundlage von aktuellen Informationen des Unternehmers und von Dokumentenprüfungen der in dem Betrieb geführten Gesundheits- und Produktionsunterlagen zur Feststellung von Anzeichen für das Auftreten von Seuchen, einschließlich neu auftretender Seuchen und der relevanten gelisteten Seuchen gemäß Anhang I, durchgeführt wurde.
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