Artikel 108 VO (EU) 2020/692

Die in der Sendung enthaltenen Bruteier

Sendungen von Geflügelbruteiern dürfen nur dann in die Union verbracht werden, wenn die folgenden Anforderungen erfüllt sind:

a)
Wenn die Bruteier gegen hochpathogene Aviäre Influenza geimpft wurden, hat das Herkunftsdrittland oder -drittlandsgebiet Garantien dafür gegeben, dass die in Anhang XIII festgelegten Mindestanforderungen an Impfprogramme und zusätzliche Überwachungsmaßnahmen eingehalten wurden;
b)
wenn die Bruteier gegen eine Infektion mit dem Virus der Newcastle-Krankheit geimpft wurden,

i)
hat die zuständige Behörde des Herkunftsdrittlands oder -drittlandsgebiets Garantien dafür gegeben, dass die verwendeten Impfstoffe den allgemeinen und den spezifischen Kriterien für Impfstoffe gegen eine Infektion mit dem Virus der Newcastle-Krankheit gemäß Anhang XV Nummer 1 entsprechen;
ii)
sind für die Sendung die in Anhang XV Nummer 4 genannten Informationen zu übermitteln;

c)
die Bruteier sind wie folgt gekennzeichnet:

i)
mit Farbtinte;
ii)
im Falle von Bruteiern, die von anderem Geflügel als Laufvögeln stammen, mit einem Stempel mit der individuellen Zulassungsnummer des in Artikel 106 genannten Herkunftsbetriebs;
iii)
im Falle von Bruteiern von Laufvögeln mit einem Stempel mit dem ISO-Ländercode des Herkunftsdrittlands- oder -drittlandsgebiets und der individuellen Zulassungsnummer des in Artikel 106 genannten Herkunftsbetriebs;

d)
die Bruteier wurden gemäß den Anweisungen der zuständigen Behörde des Herkunftsdrittlands oder -drittlandsgebiets desinfiziert.

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