Artikel 108 VO (EU) 2020/692
Die in der Sendung enthaltenen Bruteier
Sendungen von Geflügelbruteiern dürfen nur dann in die Union verbracht werden, wenn die folgenden Anforderungen erfüllt sind:
- a)
- Wenn die Bruteier gegen hochpathogene Aviäre Influenza geimpft wurden, hat das Herkunftsdrittland oder -drittlandsgebiet Garantien dafür gegeben, dass die in Anhang XIII festgelegten Mindestanforderungen an Impfprogramme und zusätzliche Überwachungsmaßnahmen eingehalten wurden;
- b)
-
wenn die Bruteier gegen eine Infektion mit dem Virus der Newcastle-Krankheit geimpft wurden,
- i)
- hat die zuständige Behörde des Herkunftsdrittlands oder -drittlandsgebiets Garantien dafür gegeben, dass die verwendeten Impfstoffe den allgemeinen und den spezifischen Kriterien für Impfstoffe gegen eine Infektion mit dem Virus der Newcastle-Krankheit gemäß Anhang XV Nummer 1 entsprechen;
- ii)
- sind für die Sendung die in Anhang XV Nummer 4 genannten Informationen zu übermitteln;
- c)
-
die Bruteier sind wie folgt gekennzeichnet:
- i)
- mit Farbtinte;
- ii)
- im Falle von Bruteiern, die von anderem Geflügel als Laufvögeln stammen, mit einem Stempel mit der individuellen Zulassungsnummer des in Artikel 106 genannten Herkunftsbetriebs;
- iii)
- im Falle von Bruteiern von Laufvögeln mit einem Stempel mit dem ISO-Ländercode des Herkunftsdrittlands- oder -drittlandsgebiets und der individuellen Zulassungsnummer des in Artikel 106 genannten Herkunftsbetriebs;
- d)
- die Bruteier wurden gemäß den Anweisungen der zuständigen Behörde des Herkunftsdrittlands oder -drittlandsgebiets desinfiziert.
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