Artikel 109 VO (EU) 2020/692
Eingang von Bruteiern in Mitgliedstaaten mit dem Status „frei von einer Infektion mit dem Virus der Newcastle-Krankheit ohne Impfung”
Sendungen von Bruteiern, die für einen Mitgliedstaat mit dem Status „frei von einer Infektion mit dem Virus der Newcastle-Krankheit ohne Impfung” bestimmt sind, dürfen nur dann in die Union verbracht werden, wenn sie:
- a)
- nicht gegen eine Infektion mit dem Virus der Newcastle-Krankheit geimpft wurden;
- b)
-
von Beständen stammen, die den Anforderungen gemäß einer der folgenden Ziffern entsprechen:
- i)
-
Sie wurden nicht gegen eine Infektion mit dem Virus der Newcastle-Krankheit geimpft;
oder
- ii)
-
sie wurden zwar gegen eine Infektion mit dem Virus der Newcastle-Krankheit geimpft, dabei wurde jedoch ein inaktivierter Impfstoff verwendet;
oder
- iii)
- sie wurden mindestens 60 Tage vor dem Datum der Sammlung der Eier mit einem Lebendimpfstoff gegen eine Infektion mit dem Virus der Newcastle-Krankheit geimpft.
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