Artikel 109 VO (EU) 2020/692

Eingang von Bruteiern in Mitgliedstaaten mit dem Status „frei von einer Infektion mit dem Virus der Newcastle-Krankheit ohne Impfung”

Sendungen von Bruteiern, die für einen Mitgliedstaat mit dem Status „frei von einer Infektion mit dem Virus der Newcastle-Krankheit ohne Impfung” bestimmt sind, dürfen nur dann in die Union verbracht werden, wenn sie:

a)
nicht gegen eine Infektion mit dem Virus der Newcastle-Krankheit geimpft wurden;
b)
von Beständen stammen, die den Anforderungen gemäß einer der folgenden Ziffern entsprechen:

i)
Sie wurden nicht gegen eine Infektion mit dem Virus der Newcastle-Krankheit geimpft;

oder

ii)
sie wurden zwar gegen eine Infektion mit dem Virus der Newcastle-Krankheit geimpft, dabei wurde jedoch ein inaktivierter Impfstoff verwendet;

oder

iii)
sie wurden mindestens 60 Tage vor dem Datum der Sammlung der Eier mit einem Lebendimpfstoff gegen eine Infektion mit dem Virus der Newcastle-Krankheit geimpft.

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