Artikel 110 VO (EU) 2020/692
Ausnahmeregelungen und spezifische Anforderungen an Sendungen von weniger als 20 Bruteiern von anderem Geflügel als Laufvögeln
Abweichend von den Artikeln 101, 106, 107 und 108 dürfen Sendungen von weniger als 20 Bruteiern von anderem Geflügel als Laufvögeln in die Union verbracht werden, wenn sie den folgenden Anforderungen entsprechen:
- a)
-
Sie kommen aus Betrieben,
- i)
- die bei der zuständigen Behörde des Herkunftsdrittlands oder -drittlandsgebiets registriert sind;
- ii)
- in denen zumindest in den letzten 21 Tagen vor dem Datum der Sammlung der Bruteier keine Infektion mit niedrigpathogenen Viren der Aviären Influenza bestätigt wurde;
- iii)
- in deren Umkreis von 10 km, der gegebenenfalls auch das Gebiet eines Nachbarlandes einschließen kann, mindestens in den letzten 30 Tagen vor dem Datum der Sammlung der Bruteier weder ein Ausbruch der hochpathogenen Aviären Influenza noch der Infektion mit dem Virus der Newcastle-Krankheit aufgetreten ist;
- b)
-
in Bezug auf die Impfung gegen hochpathogene Aviäre Influenza gilt Folgendes:
- i)
- die Bruteier wurden nicht gegen hochpathogene Aviäre Influenza geimpft;
- ii)
- wenn die Herkunftsbestände gegen hochpathogene Aviäre Influenza geimpft wurden, hat die zuständige Behörde des Herkunftsdrittlands oder -drittlandsgebiets Garantien dafür gegeben, dass die in Anhang XIII festgelegten Mindestanforderungen an Impfprogramme und zusätzliche Überwachungsmaßnahmen eingehalten wurden;
- c)
-
in Bezug auf die Impfung gegen das Virus der Newcastle-Krankheit gilt: die Bruteier wurden nicht gegen das Virus der Newcastle-Krankheit geimpft, und falls die Herkunftsbestände gegen eine Infektion mit dem Virus der Newcastle-Krankheit geimpft wurden,
- i)
-
hat die zuständige Behörde des Herkunftsdrittlands oder -drittlandsgebiets Garantien dafür gegeben, dass die verwendeten Impfstoffe entweder
- —
-
den allgemeinen und den spezifischen Kriterien für Impfstoffe gegen eine Infektion mit dem Virus der Newcastle-Krankheit gemäß Anhang XV Nummer 1 entsprechen;
oder
- —
-
den allgemeinen Kriterien für anerkannte Impfstoffe gegen eine Infektion mit dem Virus der Newcastle-Krankheit gemäß Anhang XV Nummer 1 entsprechen und die Bruteier den Tiergesundheitsanforderungen gemäß Anhang XV Nummer 2 an Geflügel und Bruteier genügen, das bzw. die aus einem Drittland, Drittlandsgebiet oder einer Zone derselben stammt oder stammen, in dem bzw. in der die verwendeten Impfstoffe gegen eine Infektion mit dem Virus der Newcastle-Krankheit nicht den spezifischen Kriterien gemäß Anhang XV Nummer 1 entsprechen;
- ii)
- sind für die Sendung die in Anhang XV Nummer 4 genannten Informationen zu übermitteln;
- d)
- die Bruteier kommen von Beständen, die einer klinischen Untersuchung unterzogen wurden, die von einem amtlichen Tierarzt in dem Ursprungsdrittland, -gebiet oder einer Zone derselben innerhalb eines Zeitraums von 24 Stunden vor dem Zeitpunkt der Verladung der Bruteiersendung für den Versand in die Union zur Feststellung von Anzeichen für das Auftreten von Seuchen, einschließlich der relevanten gelisteten Seuchen gemäß Anhang I und neu auftretender Seuchen, durchgeführt wurde, und die Bestände zeigten keine Krankheitssymptome bzw. ergaben keine Anhaltspunkte für einen Verdacht auf das Auftreten einer dieser Seuchen;
- e)
-
sie kommen aus Beständen, die:
- i)
- während eines Zeitraums von mindestens 21 Tagen vor dem Datum der Sammlung der Eier im Herkunftsbetrieb isoliert waren;
- ii)
-
die einer Untersuchung unterzogen wurden, die gemäß den in Anhang XVII festgelegten Anforderungen an die Untersuchung von Sendungen von weniger als 20 Stück Geflügel, ausgenommen Laufvögel, und weniger als 20 Geflügelbruteiern vor dem Eingang in die Union durchgeführt und bei der festgestellt wurde, dass die Tiere nicht mit den folgenden Seuchenerregern infiziert sind und es keine Anhaltspunkte für einen Verdacht auf eine Infektion mit den nachstehenden Erregern gibt:
- —
-
Salmonella pullorum, Salmonella gallinarum und — bei Gallus gallus — Mycoplasma gallisepticum;
- —
-
Salmonella arizonae (Serogruppe O:18(k)), Salmonella pullorum, Salmonella gallinarum, Mycoplasma meleagridis und — im Falle der Art Meleagris gallopavo — Mycoplasma gallisepticum;
- —
-
Salmonella Pullorum und — bei Numida meleagris, Coturnix coturnix, Phasianus colchicus, Perdix perdix und Anas spp — Salmonella Gallinarum;
- f)
- die Bruteier müssen gemäß den Anweisungen der zuständigen Behörde des Ursprungsdrittlands oder -gebiets desinfiziert worden sein.
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