Artikel 111 VO (EU) 2020/692

Ausnahmeregelung für und spezifische Anforderungen an spezifiziert pathogenfreie Eier

Abweichend von den in Artikel 98 festgelegten Anforderungen in Bezug auf den Haltungszeitraum und abweichend von den spezifischen Tiergesundheitsanforderungen gemäß den Artikeln 105 bis 110 und 112 bis 114 dürfen Sendungen von spezifiziert pathogenfreien Eiern, die den in den genannten Bestimmungen festgelegten Tiergesundheitsanforderungen nicht entsprechen, in die Union verbracht werden, wenn stattdessen die folgenden Tiergesundheitsanforderungen erfüllt sind:

a)
Die Eier stammen von Beständen, die

i)
gemäß dem Europäischen Arzneibuch spezifiziert pathogenfrei sind und 30 Tage vor dem Datum der Sammlung der Eier zum Versand in die Union sämtlichen für diesen spezifischen Status erforderlichen klinischen Untersuchungen unterzogen wurden, deren Ergebnisse einen Negativbefund, unter anderem im Hinblick auf hochpathogene Aviäre Influenza, eine Infektion mit dem Virus der Newcastle-Krankheit und eine Infektion mit niedrigpathogenen Viren der Aviären Influenza, ergaben;
ii)
mindestens einmal wöchentlich gemäß dem Europäischen Arzneibuch klinisch untersucht wurden und keine Krankheitssymptome oder Anhaltspunkte für einen Verdacht auf das Auftreten einer Seuche festgestellt wurden;
iii)
während eines Zeitraums von mindestens sechs Wochen vor dem Datum der Sammlung der Eier zum Versand in die Union durchgängig in Betrieben gehalten wurden, die

den Bedingungen gemäß dem Europäischen Arzneibuch entsprechen;

von der zuständigen Behörde des Ursprungsdrittlands oder -gebiets gemäß Anforderungen zugelassen sind, die denjenigen des Artikels 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2035 mindestens gleichwertig sind, und deren Zulassung weder ausgesetzt noch entzogen wurde;

iv)
während eines Zeitraums von mindestens sechs Wochen vor dem Datum der Sammlung der Eier zum Versand in die Union nicht mit Geflügel, das die Anforderungen des vorliegenden Artikels nicht erfüllt, oder Wildvögeln in Berührung gekommen sind;

b)
sie wurden mit Farbtinte mit dem ISO-Ländercode des Herkunftsdrittlands- oder -drittlandsgebiets und der individuellen Zulassungsnummer des Herkunftsbetriebs gestempelt;
c)
die Eier wurden gemäß den Anweisungen der zuständigen Behörde des Herkunftsdrittlands oder -drittlandsgebiets desinfiziert.

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