Artikel 11 VO (EU) 2020/692
Vorgeschriebener Haltungszeitraum für gehaltene Landtiere
Sendungen von anderen gehaltenen Landtieren als Hunden, Katzen und Frettchen dürfen nur dann in die Union verbracht werden, wenn die folgenden Anforderungen erfüllt sind:
- a)
-
Der in den folgenden Tabellen von Anhang III festgelegte Haltungszeitraum wurde unmittelbar vor dem Zeitpunkt des Versands in die Union durchgängig eingehalten:
- i)
- Tabelle 1: Huftiere, Honigbienen und Hummeln;
- ii)
- Tabelle 2: Geflügel und in Gefangenschaft gehaltene Vögel;
- b)
-
die Tiere
- i)
- haben sich während des in Anhang III Tabelle 1 Spalte 2 und in Anhang III Tabelle 2 Spalte 3 angegebenen Zeitraums durchgängig in dem Herkunftsdrittland, -drittlandsgebiet oder der Zone derselben befunden;
- ii)
- haben sich durchgängig im Herkunftsbetrieb befunden und während des in Anhang III Tabelle 1 Spalte 3 und in Anhang III Tabelle 2 Spalte 4 angegebenen Zeitraums wurden keine Tiere in den Betrieb eingestallt;
- iii)
- sind während des in Anhang III Tabelle 1 Spalte 4 und in Anhang III Tabelle 2 Spalte 5 angegebenen Zeitraums nicht in Berührung mit Tieren mit niedrigerem Gesundheitsstatus gekommen.
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