Artikel 11 VO (EU) 2020/692

Vorgeschriebener Haltungszeitraum für gehaltene Landtiere

Sendungen von anderen gehaltenen Landtieren als Hunden, Katzen und Frettchen dürfen nur dann in die Union verbracht werden, wenn die folgenden Anforderungen erfüllt sind:

a)
Der in den folgenden Tabellen von Anhang III festgelegte Haltungszeitraum wurde unmittelbar vor dem Zeitpunkt des Versands in die Union durchgängig eingehalten:

i)
Tabelle 1: Huftiere, Honigbienen und Hummeln;
ii)
Tabelle 2: Geflügel und in Gefangenschaft gehaltene Vögel;

b)
die Tiere

i)
haben sich während des in Anhang III Tabelle 1 Spalte 2 und in Anhang III Tabelle 2 Spalte 3 angegebenen Zeitraums durchgängig in dem Herkunftsdrittland, -drittlandsgebiet oder der Zone derselben befunden;
ii)
haben sich durchgängig im Herkunftsbetrieb befunden und während des in Anhang III Tabelle 1 Spalte 3 und in Anhang III Tabelle 2 Spalte 4 angegebenen Zeitraums wurden keine Tiere in den Betrieb eingestallt;
iii)
sind während des in Anhang III Tabelle 1 Spalte 4 und in Anhang III Tabelle 2 Spalte 5 angegebenen Zeitraums nicht in Berührung mit Tieren mit niedrigerem Gesundheitsstatus gekommen.

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