Artikel 10 VO (EU) 2020/692

Seuchenfreiheit des Herkunftsorts und spezifische Bedingungen

(1) Sendungen von Tieren, Zuchtmaterial und Erzeugnissen tierischen Ursprungs dürfen nur dann in die Union verbracht werden, wenn die in der vorliegenden Verordnung vorgeschriebene Freiheit des betreffenden Herkunftsdrittlands, -drittlandsgebiets oder der Zone derselben bzw. des Herkunftsbetriebs der Tiere, des Zuchtmaterials und der Erzeugnisse tierischen Ursprungs von bestimmten Seuchen von der zuständigen Behörde des Herkunftsdrittlands oder -drittlandsgebiets nachgewiesen wurde, und zwar

a)
im Einklang mit der Delegierten Verordnung (EU) 2020/689;

oder

b)
für Seuchen, die nicht in den Anwendungsbereich der Delegierten Verordnung (EU) 2020/689 fallen, im Einklang mit spezifischen Vorschriften, sofern solche Vorschriften in der vorliegenden Verordnung festgelegt sind, und dem Seuchenbekämpfungsprogramm des Herkunftsdrittlands oder -drittlandsgebiets, welches

i)
der Kommission zur Bewertung übermittelt wurde und mindestens die in Anhang II aufgeführten Angaben enthält;
ii)
von der Kommission als die erforderlichen Garantien in Bezug auf die Seuchenfreiheit bietend bewertet wurde, und zwar auf Grundlage:

der in Artikel 24 bis 27 der Verordnung (EU) 2016/429 festgelegten Vorschriften betreffend die Seuchenüberwachung;

der ergänzenden Vorschriften hinsichtlich der Gestaltung der Überwachung und der Vorschriften betreffend die Seuchenbestätigung und die Falldefinition gemäß Teil II Kapitel 1 Artikel 10 sowie Abschnitte 1 und 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/689;

iii)
für einen Zeitraum eingerichtet war, der ausreicht, um das Programm vollständig umzusetzen und ordnungsgemäß zu überwachen.

(2) Im Falle von Aquakulturtieren und aus ihnen gewonnenen Erzeugnissen tierischen Ursprungs dürfen Sendungen dieser Waren, sofern die Freiheit von bestimmten Seuchen für das Herkunftskompartiment vorgeschrieben ist, nur dann in die Union verbracht werden, wenn die zuständige Behörde des Herkunftsdrittlands die Seuchenfreiheit gemäß Absatz 1 Buchstaben a und b nachgewiesen hat.

(3) Wenn in der vorliegenden Verordnung spezifische Bedingungen in Bezug auf die Freiheit des Herkunftsdrittlands, -drittlandsgebiets oder der Zone derselben von bestimmten Seuchen festgelegt sind,

a)
hat die zuständige Behörde des Herkunftsdrittlands oder -drittlandsgebiets deren Einhaltung zuvor gewährleistet;
b)
sind diese spezifischen Bedingungen dem gelisteten Drittland, Drittlandsgebiet oder der Zone bzw. dem Kompartiment derselben sowie der betreffenden Art und Kategorie von Tieren, Zuchtmaterial und Erzeugnissen tierischen Ursprungs ausdrücklich von der Union in der Liste zugewiesen worden.

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