Artikel 9 VO (EU) 2020/692
Probenahme, Laboruntersuchungen und andere Tests
Sendungen von Tieren, Zuchtmaterial und Erzeugnissen tierischen Ursprungs dürfen nur dann in die Union verbracht werden, wenn Probenahmen, Laboruntersuchungen und andere in der vorliegenden Verordnung vorgeschriebene Tests durchgeführt wurden, und zwar
- a)
-
anhand von Proben, die von oder unter Aufsicht der zuständigen Behörde entnommen wurden, und zwar derjenigen
- i)
-
des Herkunftsdrittlands oder -drittlandsgebiets, wenn Probenahmen und Untersuchungen vor Eingang in die Union vorgeschrieben sind;
oder
- ii)
- des Bestimmungsmitgliedstaats, wenn Probenahmen und Untersuchungen nach dem Eingang in die Union vorgeschrieben sind;
- b)
-
im Einklang mit:
- i)
-
den einschlägigen Verfahren und Methoden gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2020/689 und der Delegierten Verordnung (EU) 2020/688 der Kommission(1);
oder
- ii)
-
für die Zwecke des Eingangs von Zuchtmaterial von Rindern, Schweinen, Schafen, Ziegen und Equiden in die Union den Verfahren und Methoden gemäß Anhang II der Delegierten Verordnung (EU) 2020/686 der Kommission(2);
oder
- iii)
- den in der vorliegenden Verordnung dargelegten Verfahren, wenn ausdrücklich vorgeschrieben;
- c)
- in einem amtlichen Laboratorium, das im Einklang mit Artikel 37 der Verordnung (EU) 2017/625 benannt wurde.
Fußnote(n):
- (1)
Delegierten Verordnung (EU) 2020/688 der Kommission vom 17. Dezember 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Tiergesundheitsanforderungen an Verbringungen von Landtieren und Bruteiern innerhalb der Union (siehe Seite 140 dieses Amtsblatts).
- (2)
Delegierten Verordnung (EU) 2020/686 der Kommission vom 17. Dezember 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates betreffend die Zulassung von Zuchtmaterialbetrieben sowie die Anforderungen an die Rückverfolgbarkeit und die Tiergesundheit in Bezug auf Verbringungen innerhalb der Union von Zuchtmaterial von bestimmten gehaltenen Landtieren (siehe Seite 1 dieses Amtsblatts).
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.