Artikel 8 VO (EU) 2020/692

Allgemeine Anforderungen an den Herkunftsbetrieb der Tiere

Zusätzlich zu den in den Teilen II bis V festgelegten spezifischen Anforderungen dürfen Sendungen von Tieren, Zuchtmaterial und Erzeugnissen tierischen Ursprungs nur dann in die Union verbracht werden, wenn der Herkunftsbetrieb der gehaltenen Tiere bzw. der Herkunftsbetrieb der gehaltenen Tiere, von denen das Zuchtmaterial oder die Erzeugnisse tierischen Ursprungs gewonnen wurden, den folgenden Anforderungen genügt:

a)
Er ist bei der zuständigen Behörde des Herkunftsdrittlands oder -drittlandsgebiets registriert und ihm wurde eine individuelle Registrierungsnummer zugewiesen;
b)
er wurde von der zuständigen Behörde des Herkunftsdrittlands oder -drittlandsgebiets zugelassen, wenn in der vorliegenden Verordnung vorgeschrieben und gemäß den darin festgelegten Bedingungen, und ihm wurde eine individuelle Zulassungsnummer zugewiesen;
c)
er steht unter der Aufsicht der zuständigen Behörde des Herkunftsdrittlands oder -drittlandsgebiets;
d)
er verfügt über ein System, das es ermöglicht, über einen Zeitraum von mindestens 3 Jahren aktuelle Aufzeichnungen mit Angaben wenigstens zu den folgenden Punkten zu erstellen und zu führen:

i)
Arten, Kategorien, Anzahl und gegebenenfalls Identifikation der Tiere, die in dem Betrieb gehalten werden;
ii)
Verbringungen von Tieren in den und aus dem betreffenden Betrieb;
iii)
Sterblichkeitsraten in dem Betrieb;

e)
er wird regelmäßig von einem Tierarzt besucht, zwecks Feststellung von und Aufklärung über Anzeichen für das Auftreten von Seuchen, einschließlich der gelisteten Seuchen gemäß Anhang I, die für die betreffende Art und Kategorie von Tieren, Zuchtmaterial oder Erzeugnissen tierischen Ursprungs relevant sind, und neu auftretender Seuchen.

Solche Tiergesundheitsbesuche finden mit einer Häufigkeit statt, die im Verhältnis zu den von dem betreffenden Betrieb ausgehenden Risiken steht.

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