Artikel 7 VO (EU) 2020/692

Allgemeine Anforderungen an den Gesundheitsstatus der Tiere, des Zuchtmaterials und der Erzeugnisse tierischen Ursprungs

(1) Sendungen von Tieren dürfen nur dann in die Union verbracht werden, wenn die Tiere der Sendung:

a)
im Herkunftsdrittland oder -drittlandsgebiet nicht zur Tötung im Rahmen eines dort durchgeführten nationalen Programms zur Tilgung von Seuchen, einschließlich der relevanten gelisteten Seuchen gemäß Anhang I und neu auftretender Seuchen, bestimmt sind;
b)
zum Zeitpunkt der Verladung zum Versand in die Union keine Symptome einer übertragbaren Seuche zeigten;
c)
aus einem Betrieb stammen, der zum Zeitpunkt des Versands der Tiere von diesem Betrieb in die Union keinen nationalen Beschränkungsmaßnahmen aus folgenden Gründen unterlag:

i)
aus tierseuchenrechtlichen Gründen;
ii)
im Falle von Aquakulturtieren aus tiergesundheitlichen Gründen oder aufgrund des Auftretens anormal hoher Sterblichkeitsraten bei unbestimmter Ursache.

(2) Sendungen von Zuchtmaterial dürfen nur dann in die Union verbracht werden, wenn das Zuchtmaterial von Tieren gewonnen wurde, die zum Zeitpunkt der Entnahme

a)
keine Symptome einer übertragbaren Seuche zeigten;
b)
in einem Betrieb gehalten wurden, der keinen nationalen Beschränkungsmaßnahmen aus tierseuchenrechtlichen Gründen unterlag, einschließlich Beschränkungen in Bezug auf die betreffenden gelisteten Seuchen gemäß Anhang I und neu auftretende Seuchen.

(3) Sendungen von Erzeugnissen tierischen Ursprungs dürfen nur dann in die Union verbracht werden, wenn die Erzeugnisse von Tieren gewonnen wurden, die folgende Bedingungen erfüllen:

a)
Landtiere zeigten zu folgenden Zeitpunkten keine Symptome einer übertragbaren Seuche:

i)
Zeitpunkt der Tötung oder Schlachtung zur Erzeugung von frischem Fleisch und Fleischerzeugnissen;

oder

ii)
Zeitpunkt des Sammelns von Milch oder Eiern.

b)
Wassertiere zeigten zum Zeitpunkt der Schlachtung oder des Sammelns zur Erzeugung von Erzeugnissen tierischen Ursprungs keine Symptome einer übertragbaren Seuche;
c)
die Tiere wurden nicht im Rahmen eines nationalen Seuchentilgungsprogramms getötet, geschlachtet oder, im Falle von Weichtieren und lebenden Krebstieren, aus dem Wasser entfernt;
d)
die Tiere wurden in einem Betrieb gehalten, der zu folgenden Zeitpunkten keinen nationalen Beschränkungsmaßnahmen aus tierseuchenrechtlichen Gründen unterlag, einschließlich Beschränkungen in Bezug auf die gelisteten Seuchen gemäß Anhang I und neu auftretende Seuchen:

i)
Zeitpunkt der Tötung oder Schlachtung der Tiere zur Erzeugung von frischem Fleisch und Fleischerzeugnissen oder Erzeugnissen tierischen Ursprungs von Wassertieren; oder
ii)
Zeitpunkt des Sammelns von Milch oder Eiern.

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