Artikel 64 VO (EU) 2020/692

Versand von Honigbienen und Hummeln in die Union

Sendungen von Honigbienenköniginnen und Hummeln dürfen nur dann in die Union verbracht werden, wenn sie den folgenden Anforderungen genügen:

a)
Das zum Versand der Honigbienen und Hummeln in die Union verwendete Verpackungsmaterial und die dazu verwendeten Königinnenkäfige:

i)
sind neu;
ii)
dürfen nicht mit Bienen und Brutwaben in Berührung gekommen sein;
iii)
wurden sämtlichen Vorsorgemaßnahmen unterzogen, um ihre Kontamination mit Krankheitserregern zu verhindern, die Krankheiten bei Honigbienen und Hummeln auslösen;

b)
Futtermittel, die zusammen mit den Honigbienen und Hummeln transportiert werden, sind frei von Krankheitserregern, die Krankheiten bei ihnen auslösen;
c)
das Verpackungsmaterial und die Begleitprodukte wurden vor dem Versand in die Union einer Sichtkontrolle unterzogen, um sicherzustellen, dass von ihnen kein Risiko für die Tiergesundheit ausgeht und sie frei sind von:

i)
Aethina tumida (Kleiner Bienenbeutenkäfer) und Tropilaelapsmilben (Tropilaelaps spp.) in allen ihren Entwicklungsstadien im Falle von Honigbienen;
ii)
Aethina tumida (Kleiner Bienenbeutenkäfer) in allen ihren Entwicklungsstadien im Falle von Hummeln.

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