Artikel 65 VO (EU) 2020/692

Bienenstand, aus dem die Honigbienenköniginnen stammen

Sendungen von Honigbienenköniginnen dürfen nur dann in die Union verbracht werden, wenn die Honigbienen der Sendung aus einem Bienenstand stammen, der sich in einem Gebiet befindet,

a)
in dessen Umkreis von mindestens 100 km, der gegebenenfalls auch das Gebiet eines Nachbardrittlandes einschließen kann,

i)
kein Befall mit Aethina tumida (Kleiner Bienenbeutenkäfer) oder mit Tropilaelaps spp. gemeldet wurde;
ii)
keine Beschränkungen aufgrund eines Verdachts, eines Auftretens oder eines Ausbruchs der unter Ziffer i genannten Krankheiten bestehen;

b)
in dessen Umkreis von mindestens 3 km, der gegebenenfalls auch das Gebiet eines Nachbardrittlandes einschließen kann,

i)
während mindestens 30 Tagen vor dem Datum der Verladung zum Versand in die Union kein Fall von Amerikanischer Faulbrut gemeldet wurde;
ii)
während des unter Ziffer i genannten Zeitraums keine Beschränkungen aufgrund eines Verdachts auf Amerikanische Faulbrut oder aufgrund eines bestätigten Falls von Amerikanischer Faulbrut bestanden;
iii)
vor dem unter Ziffer i genannten Zeitraum ein Fall von Amerikanischer Faulbrut bestätigt worden war, alle Bienenstöcke daraufhin von der zuständigen Behörde im Herkunftsdrittland oder -drittlandsgebiet überprüft sowie alle infizierten Bienenstöcke behandelt und danach mit Negativbefund untersucht wurden, und zwar innerhalb von 30 Tagen nach Feststellung des letzten Falls.

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