Artikel 83 VO (EU) 2020/692
Zuchtmaterial
Sendungen von Samen, Eizellen und Embryonen von Rindern, Schweinen, Schafen, Ziegen und Equiden dürfen nur dann in die Union verbracht werden, wenn das betreffende Zuchtmaterial den folgenden Anforderungen entspricht:
- a)
-
Die Sendungen werden so gekennzeichnet, dass folgende Informationen leicht festgestellt werden können:
- i)
- Datum der Gewinnung oder Erzeugung des betreffenden Zuchtmaterials;
- ii)
- Tierart und Identität des Spendertieres bzw. der Spendertiere;
- iii)
- individuelle Zulassungsnummer des Zuchtmaterialbetriebs, in dem das betreffende Zuchtmaterial gewonnen oder erzeugt, verarbeitet und gelagert wurde;
- iv)
- sonstige relevante Angaben;
- b)
- sie entsprechen den Tiergesundheitsanforderungen an die Gewinnung, Erzeugung, Verarbeitung und Lagerung gemäß Anhang III der Delegierten Verordnung (EU) 2020/686.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.