Artikel 83 VO (EU) 2020/692

Zuchtmaterial

Sendungen von Samen, Eizellen und Embryonen von Rindern, Schweinen, Schafen, Ziegen und Equiden dürfen nur dann in die Union verbracht werden, wenn das betreffende Zuchtmaterial den folgenden Anforderungen entspricht:

a)
Die Sendungen werden so gekennzeichnet, dass folgende Informationen leicht festgestellt werden können:

i)
Datum der Gewinnung oder Erzeugung des betreffenden Zuchtmaterials;
ii)
Tierart und Identität des Spendertieres bzw. der Spendertiere;
iii)
individuelle Zulassungsnummer des Zuchtmaterialbetriebs, in dem das betreffende Zuchtmaterial gewonnen oder erzeugt, verarbeitet und gelagert wurde;
iv)
sonstige relevante Angaben;

b)
sie entsprechen den Tiergesundheitsanforderungen an die Gewinnung, Erzeugung, Verarbeitung und Lagerung gemäß Anhang III der Delegierten Verordnung (EU) 2020/686.

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