Artikel 84 VO (EU) 2020/692

Transport von Zuchtmaterial

(1) Sendungen von Samen, Eizellen und Embryonen von Rindern, Schweinen, Schafen, Ziegen und Equiden dürfen nur dann in die Union verbracht werden, wenn

a)
das Zuchtmaterial in einen Transportbehälter/Container gegeben wurde, der den folgenden Anforderungen entspricht:

i)
er wurde vor seinem Versand aus dem zugelassenen Zuchtmaterialbetrieb unter der Verantwortung eines Stationstierarztes bzw. eines verantwortlichen Tierarztes der Einheit oder von einem amtlichen Tierarzt verplombt und nummeriert;
ii)
er wurde vor Gebrauch gereinigt und entweder desinfiziert oder sterilisiert oder ist ein Einwegbehälter;
iii)
er wurde mit einem kryogenen Stoff gefüllt, der nicht zuvor bei anderen Erzeugnissen verwendet wurde;

b)
in den unter Buchstabe a genannten Transportbehälter/Container nur eine Art von Zuchtmaterial von einer einzigen Tierart gegeben wurde.

(2) Abweichend von Absatz 1 Buchstabe b dürfen Unternehmer Samen, Eizellen und Embryonen derselben Tierart in einen einzigen Transportbehälter/Container geben, sofern

a)
die Pailletten oder anderen Verpackungen, in die das Zuchtmaterial gegeben wird, sicher und hermetisch verplombt sind;
b)
die verschiedenen Arten von Zuchtmaterial durch abgetrennte Räume voneinander getrennt werden oder indem sie in sekundäre Schutzbeutel gegeben werden.

(3) Abweichend von Absatz 1 Buchstabe b dürfen Unternehmer Samen, Eizellen und Embryonen von Schafen und Ziegen in einen einzigen Transportbehälter/Container geben.

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