Artikel 84 VO (EU) 2020/692
Transport von Zuchtmaterial
(1) Sendungen von Samen, Eizellen und Embryonen von Rindern, Schweinen, Schafen, Ziegen und Equiden dürfen nur dann in die Union verbracht werden, wenn
- a)
-
das Zuchtmaterial in einen Transportbehälter/Container gegeben wurde, der den folgenden Anforderungen entspricht:
- i)
- er wurde vor seinem Versand aus dem zugelassenen Zuchtmaterialbetrieb unter der Verantwortung eines Stationstierarztes bzw. eines verantwortlichen Tierarztes der Einheit oder von einem amtlichen Tierarzt verplombt und nummeriert;
- ii)
- er wurde vor Gebrauch gereinigt und entweder desinfiziert oder sterilisiert oder ist ein Einwegbehälter;
- iii)
- er wurde mit einem kryogenen Stoff gefüllt, der nicht zuvor bei anderen Erzeugnissen verwendet wurde;
- b)
- in den unter Buchstabe a genannten Transportbehälter/Container nur eine Art von Zuchtmaterial von einer einzigen Tierart gegeben wurde.
(2) Abweichend von Absatz 1 Buchstabe b dürfen Unternehmer Samen, Eizellen und Embryonen derselben Tierart in einen einzigen Transportbehälter/Container geben, sofern
- a)
- die Pailletten oder anderen Verpackungen, in die das Zuchtmaterial gegeben wird, sicher und hermetisch verplombt sind;
- b)
- die verschiedenen Arten von Zuchtmaterial durch abgetrennte Räume voneinander getrennt werden oder indem sie in sekundäre Schutzbeutel gegeben werden.
(3) Abweichend von Absatz 1 Buchstabe b dürfen Unternehmer Samen, Eizellen und Embryonen von Schafen und Ziegen in einen einzigen Transportbehälter/Container geben.
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