Artikel 85 VO (EU) 2020/692

Zusätzliche Anforderungen an den Transport von Samen

Sendungen von Samen von Rindern, Schweinen, Schafen und Ziegen, der von mehr als einem Spendertier gewonnen und für den Eingang in die Union in eine einzelne Paillette oder sonstige Verpackung gegeben wurde, dürfen nur dann in die Union verbracht werden, wenn

a)
dieser Samen in einer einzelnen Besamungsstation gewonnen und von dort aus versandt wurde;
b)
Verfahren für die Verarbeitung dieses Samens bereitstanden, mit denen sich die Einhaltung der Kennzeichnungsvorschriften gemäß Artikel 83 Buchstabe a gewährleisten ließ.

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